Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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boten und dürfen außerhalb der Stadt ohne vorherige Erlaubnis der 
Polizeibehörde weder berufen noch gehalten werden. Ohne Einsicht 
des von der Polizei darüber (unentgeltlich) zu erteilenden Erlaubnis- 
scheins darf kein öffentliches Blatt die Berufung einer solchen Ver- 
sammlung aufnehmen. 
J) Jede öffentliche Versammlung sowie jede Versammlung eines 
Vereins, welcher die Beratung öffentlicher Angelegenheiten zum Zweck 
hat, kann die Polizeibehörde untersagen, wenn sie dies wegen 
dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit für 
notwendig erachtet.3 Eine Einschränkung dieses Satzes ergiebt sich 
jedoch aus dem § 17 des Wahlgesetzes für den Reichstag vom 31. Mai 
1869. Nach diesem haben nämlich die Reichstagswähler“ das Recht, 
zum Betrieb der den Reichstag betreffenden Wahlangelegenheiten 
Vereine zu bilden und in geschlossenen Räumen unbewaffnet öffentliche 
Versammlungen zu veranstalten. 
d) Jeder neue Verein, in welchem öffentliche Angelegenheiten 
erörtert oder beraten werden sollen, ist verpflichtet, der Polizei binnen 
dreimal 24 Stunden nach seiner ersten Versammlung seine Statuten 
sowie Namen und Wohnung seiner Vorsteher und seiner sonstigen 
Beamten mitzuteilen. Jede spätere Veränderung in den Statuten oder 
im Vorsteher= oder Beamtenpersonal ist der Polizei „ebenso“ (d. h. 
wohl innerhalb dreimal 24 Stunden) anzuzeigen. Für die vorgeschrie- 
benen Anzeigen sind die Vorsteher, Unternehmer, Ordner (7) oder 
Leiter der betr. Vereine persönlich und solidarisch verantwortlich,“ 
e) Die Veranlasser jeder Vereins= oder anderen Versammlung, 
in welcher öffentliche Angelegenheiten erörtert oder beraten werden, 
und der Inhaber des Versammlungslokals sind verpflichtet, mindestens 
24 Stunden vor der Berufung der Versammlung, unter Angabe des 
1 Unter der Stadt wird nur die eigentliche Stadt verstanden werden können. 
* Verordnung von 1851, § 3. Die Polizei ist verpflichtet, jede in der Stadt 
unter freiem Himmel zu haltende Versammlung zu untersagen (8 13). 
* u. a. O., § 2. 
Jedoch auch nur diese. Vgl. Laband, Staatsrecht, Bd. 1, S. 310. 
"* Wie ausdrücklich hinzugefügt, bleiben die Bestimmungen der Landesgesetze 
über die Anzeige der Versammlungen und Vereine, sowie über die Überwachung 
derselben unberührt. 
( Verordnung von 1851, 8 9—11. 
18“
	        
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