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werden sollen, auch wenn diese nicht öffentlich gehalten werden, einen
oder mehrere Angestellte zugegen sein zu lassen. Denselben sind Plätze
unfern der Sitze des Vorstandes einzuräumen.
Diese Abgeordneten der Polizei haben das Recht, sobald Auf—
forderungen oder Anreizungen zu strafbaren Handlungen oder sonstige
Excesse vorkommen, die Vorsteher, Unternehmer, Ordner oder Leiter
der Versammlung (unbeschadet der eigenen Verpflichtungen derselben,
s. unter 8) aufzufordern, solche zu verhindern. Geschieht letzteres
nicht sofort, oder bleibt es ohne Erfolg, so haben die Polizei-
Abgeordneten das Recht, den gedachten Vorstand aufzufordern, die
Versammlung aufzulösen, und wenn dieser Aufforderung nicht sogleich
entsprochen wird, die Versammlung ihrerseits für aufgelöst zu erklären.
Kommt der gedachte Vorstand einer der beiden vorerwähnten Auf-
forderungen der Polizei-Abgeordneten nicht sofort nach, oder geht
die Versammlung nach erfolgter Auflösung nicht sogleich auseinander,
so haften die Mitglieder des Vorstandes resp. die Mitglieder der Ver-
sammlung, welche sich nicht entfernen, in der oben unter g aufgeführten
Weise für die dadurch entstehenden direkten oder indirekten Folgen.
Ist die Auflösung der Versammlung (durch den Vorstand oder
die Polizei-Abgeordneten) erfolgt, so kann die Polizei die Anwesenden,
welche nicht sogleich fortgehen, mit Gewalt und nötigenfalls mit
Zuziehung der bewaffneten Macht entfernen.
1) Die Polizei ist ferner berechtigt, die Protokolle und Beschlüsse
von Vereinen und Versammlungen, in denen öffentliche Angelegenheiten
erörtert oder beraten werden, einzusehen. Auch müssen ihr auf Ver-
langen von den Vorstehern, Ordnern, Unternehmern oder Leitern alle
Redner, die in einer Versammlung aufgetreten sind, namhaft gemacht
werden.
b) Übertretungen der vorstehenden Vorschristen werden — und
zwar auch im Landgebiet (abgesehen vom Amte Ritzebüttel, s. unten
unter 1), vom Polizeiherrn innerhalb der Grenzen des polizeilichen
Kompetenzgesetzes vom 8. Juni 1826 geahndet. Die Geldstrafe kann
bis 300 Mark betragen.3
1 A. a. O., § 6 u. 5, Abs. 4.
: A. a. O., § 12.
*sA. a. O., § 15