Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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werden sollen, auch wenn diese nicht öffentlich gehalten werden, einen 
oder mehrere Angestellte zugegen sein zu lassen. Denselben sind Plätze 
unfern der Sitze des Vorstandes einzuräumen. 
Diese Abgeordneten der Polizei haben das Recht, sobald Auf— 
forderungen oder Anreizungen zu strafbaren Handlungen oder sonstige 
Excesse vorkommen, die Vorsteher, Unternehmer, Ordner oder Leiter 
der Versammlung (unbeschadet der eigenen Verpflichtungen derselben, 
s. unter 8) aufzufordern, solche zu verhindern. Geschieht letzteres 
nicht sofort, oder bleibt es ohne Erfolg, so haben die Polizei- 
Abgeordneten das Recht, den gedachten Vorstand aufzufordern, die 
Versammlung aufzulösen, und wenn dieser Aufforderung nicht sogleich 
entsprochen wird, die Versammlung ihrerseits für aufgelöst zu erklären. 
Kommt der gedachte Vorstand einer der beiden vorerwähnten Auf- 
forderungen der Polizei-Abgeordneten nicht sofort nach, oder geht 
die Versammlung nach erfolgter Auflösung nicht sogleich auseinander, 
so haften die Mitglieder des Vorstandes resp. die Mitglieder der Ver- 
sammlung, welche sich nicht entfernen, in der oben unter g aufgeführten 
Weise für die dadurch entstehenden direkten oder indirekten Folgen. 
Ist die Auflösung der Versammlung (durch den Vorstand oder 
die Polizei-Abgeordneten) erfolgt, so kann die Polizei die Anwesenden, 
welche nicht sogleich fortgehen, mit Gewalt und nötigenfalls mit 
Zuziehung der bewaffneten Macht entfernen. 
1) Die Polizei ist ferner berechtigt, die Protokolle und Beschlüsse 
von Vereinen und Versammlungen, in denen öffentliche Angelegenheiten 
erörtert oder beraten werden, einzusehen. Auch müssen ihr auf Ver- 
langen von den Vorstehern, Ordnern, Unternehmern oder Leitern alle 
Redner, die in einer Versammlung aufgetreten sind, namhaft gemacht 
werden. 
b) Übertretungen der vorstehenden Vorschristen werden — und 
zwar auch im Landgebiet (abgesehen vom Amte Ritzebüttel, s. unten 
unter 1), vom Polizeiherrn innerhalb der Grenzen des polizeilichen 
Kompetenzgesetzes vom 8. Juni 1826 geahndet. Die Geldstrafe kann 
bis 300 Mark betragen.3 
1 A. a. O., § 6 u. 5, Abs. 4. 
: A. a. O., § 12. 
*sA. a. O., § 15
	        
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