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Benutzung eines Grundes während eines Baues erforderlich ist.)
Schon oben (S. 140) ist jedoch ausgeführt, daß Senat und Bürger-
schaft als die gesetzgebenden Gewalten wenigstens formell berechtigt
sind, sich über diese Bestimmungen des Expropriationsgesetzes im ein-
zelnen Falle hinwegzusetzen.
Der Betrag der dem Expropriaten abseiten des Exproprianten
zu gewährenden Entschädigung wird in Ermangelung gütlicher Ver-
ständigung nicht durch die Gerichte, sondern durch eine aus Land-
richtern und nicht rechtsgelehrten Mitgliedern zusammengesetzte Schätzungs-
kommission festgestellt (s. oben S. 224).
Eine Reihe allgemeiner Beschränkungen des Grundeigentums ent-
hält ferner das Baupolizeigesetz vom 23. Juni 1882.2
1 Für das abzutretende Grundeigentum haben die Unternehmer der frag-
lichen Anlage den vollen Wert samt allem Schaden zu ersetzen, welcher dem
Eigentmer in Beziehung auf Lage, Wohnung oder Gewerbsbestimmung oder auf
unvorhergesehene Unterbrechung des Besitzstandes oder auf andere Verhältnisse,
sowie, bei teilweiser Abtretung, auf etwaige Wertverminderung des nachbleibenden
Teiles erwächst. Vorteile, die erst durch die von den Unternehmern beabsichtigte
Anlage für das zu entäußernde Grundstück entstehen würden, sind bei der Ent.
schädigung nicht mit in Anschlag zu bringen, wohingegen bei teilweiser Expro-
priation etwaige Werterhöhungen, welche für den nachbleibenden Teil durch die
Anlage entstehen, bei der Entschädigung für den abzutretenden Teil in Anrechnung
kommen. Diese Anrechnung darf jedoch den Entschädigungswert des abzutretenden
Teils, unter Zuschlag des Belaufes der auf etwaige Einrichtungen zur Fortsetzung
der bisherigen Benutzung des noch bleibenden Teils von den Unternehmern zu
verwendenden Kosten nicht überschreiten (8 6).
:* Vgl. z. B. § 17 (Verbot von Fachwerkbauten), § 24 ff. (Höhe der Ge-
bäude) u. s. w. Hervorzuheben ist ferner, daß durch Beschluß von Senat und.
Bürgerschaft bestimmte Straßen= und Baulinien festgestellt werden können.
(Wenn bei Neubauten zum Zwecke der Regulierung der Straßenlinie an der
Straße Stücke von nicht mehr als 4 qm vom Privatgrunde abgeschnitten werden
müssen, so kann dies vom Senat unter Mitgenehmigung des Bürgeraus-
schusses beschlossen werden.) Vor Feststellung einer Baulinie sind die beteiligten
Grundeigentümer zur Anmeldung ihrer etwaigen Entschädigungsansprüche inner-
halb bestimmter Frist, unter dem Präjudiz des Verlustes derselben aufzufordern,
Die Feststellung der Entschädigungen erfolgt durch die Schätzungskommission für
Expropriationssachen (Baupolizeigesetz § 103—105, Bekanntmachung betreffend
Abänderung derselben vom 5. Mai 1886).