Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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ward infolge dessen von der Neunerkommission neu revidiert und 
endlich im Jahre 1855 wiederum der Erbgesessenen Bürgerschaft vor- 
gelegt, von dieser aber jetzt wider Erwarten drei Mal hintereinander 
(am 7. Juni 1855 und am 27. März und 7. April 1856) abgelehnt. 
Dem Senat blieb gegenüber diesen wiederholten Beschlüssen der 
Bürgerschaft nichts übrig, als die ganze Sache auf sich beruhen zu 
lassen. Zu Anfang des Jahres 1859 aber entstand auf Anregung 
von E. Ross eine neue, von einem Privatkomitee ausgehende Agitation 
zu Gunsten einer schleunigen Einführung der revidierten Neunerver- 
fassung. Die Bürgerschaft, welche drei Jahre vorher Junerwartetet 
Weise diese Einführung allein verhindert hatte, drang jetzt ebenso un- 
erwarteter Weise auf dieselbe (durch Beschlüsse vom 14. März und 
6. Juli 1859), und so ward dann am 11. August 1859 auf Antrag 
des Senats zunächst die Einführung der Verfassungsabschnitte betr. 
die Bürgerschaft, den Bürgerausschuß und die Gesetzgebung nebst 
einigen dazu gehörigen Gesetzen genehmigt. Schon im Dezember 1859 
trat die neue Bürgerschaft zusammen. Die endgültige Feststellung der 
weiteren Verfassungsbestimmungen erfolgte nach langen Verhandlungen 
im September 1860 und der Erlaß einzelner die Verfassung ergän- 
zender Gesetze erst nach Ablauf mehrerer Jahre. 
In der — als Ganzes am 28. September 1860 publizierten — 
Verfassung war ausdrücklich bestimmt, daß nach 10 Jahren eine Re- 
vision derselben stattfinden solle. Nach längern Verhandlungen zwi- 
schen Senat und Bürgerschaft kam eine solche Revision im Jahre 1879 
zustande. Die damals vorgenommenen Anderungen gehen im wesent- 
lichen dahin, daß an Stelle der Deputierung von Mitgliedern der 
Verwaltungsdeputationen und Gerichte in die Bürgerschaft (s. oben 
S. 16) eine Wahl der betreffenden Bürgerschaftsmitglieder durch 
die sog. Notabeln (d. h. die gegenwärtigen oder früheren Inhaber 
von Richter- oder bestimmten bürgerlichen Ehrenämtern) trat, und 
daß bei den Wahlen von Deputationsmitgliedern der von der 
betreffenden Verwaltungsdeputation der Bürgerschaft vorzulegende 
Gemeinwesen, welche durch Ausführung des Rat. und Bürgerschlusses vom 23. Mai 
1850 und durch Einführung der sogenannten Staatsverfassung vollbracht werden 
würde, angedeihen zu lassen.“ 
1 Vgl. v. Melle, Kirchenpauer, S. 409 ff. 
v. Melle, Hamburg. Staatsrecht.
	        
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