Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Nichtöffentlichkeit der Verhandlungen gerichteten Antrage des Senats 
ohne weiteres entsprechen.! 
Zum Reichstage wählt die reichsangehörige hamburgische Be- 
völkerung, einerlei ob sie in Hamburg staatsangehörig ist oder nicht, 
in drei Wahlkreisen je einen Abgeordneten. Die drei hamburgischen 
Abgeordneten sind jedoch im Reichstage nicht Vertreter der ham- 
burgischen Bevölkerung oder des hamburgischen Staates, sondern 
Vertreter des gesamten deutschen Volkes.3 
1 Verf. Art. 46, Abs. 2. 
2 Den ersten Wahlkreis bilden die Altstadt und St. Georg, den zweiten 
die Neustadt und St. Pauli, den dritten das Landgebiet einschließlich der Vor- 
orte. Da jeder Wahlkreis 100,000 Einwohner haben soll, so würde Hamburg 
nach seiner jetzigen Bevölkerungsziffer (s. unten S. 27) eine größere Zahl von 
Wahlkreisen und demgemäß auch von Abgeordneten zukommen. Doch kann 
eine Abänderung der reichsgesetzlich erfolgten resp. genehmigten Abgrenzung 
der Reichstagswahlkreise nur durch ein Reichsgesetz erfolgen. 
Über die Reichstagswahlen im allgemeinen vgl. das Wahlgesetz vom 
31. Mai 1869 und das vom Bundesrat erlassene Reglement zur Ausführung 
desselben vom 28. Mai 1870. Im § 36 des letzteren heißt es: „Die in Ge— 
mäßheit der in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Verwaltungsorganisation 
nach den 88 2, 3, 6, 8, 24, 34 und 35 zur Zeit zuständigen Behörden weist das 
unter Litt. D. anliegende Verzeichnis nach.“ Dies Verzeichnis ergiebt für Ham- 
burg, daß in den Fällen der 88 34 und 35 der Senat, in den anderen die 
Centralkommission für die allgemeinen direkten Wahlen zur Bürgerschaft (s. unten 
§ 34) die zuständige Behörde ist. 
* Reichsverfassung Art. 29.
	        
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