174 8§9 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915.
auch die M. B. wiederholt solche Eingriffe gemacht, insbesondere
in das Kündigungsrecht landwirtschaftlicher Arbeiter, in das
Kündigungsrecht des Vermieters bei kleinen Wohnungen (val.
hierzu Urt. d. O. L. G. Königsberg vom 22. 4. 1915, Recht 1915
S. 227 Nr. 385 und L.G. Königsberg vom 15. 3. 1915, Recht
1915, S. 404 Nr. 713; auch unten Bem. B 7).
7) Es ist ferner zu prüfen, ob das Verordnungsrecht des
M. B. völlig schrankenlos ist oder ob ihm wenigstens eine gewisse
Grenze gezogen ist. Kein Unterschied ist mit Anschütz (Zeitschr.
f. d. ges. Strafr. Bd. 36 S. 486) zwischen den Reichs= und Landes-
gesetzen zu machen, vorausgesetzt, daß es sich um einen vom Kaiser
erklärten Kriegszustand handelt: denn das B. Z. G., auf das der
M. B. seine Machtvollkommenheit stützt, ist in diesem Falle Reichs-
gesetz und kann daher auch die Ermächtigung zur Nichtbeachtung
von Reichsgesetzen geben. Dagegen will Siebert a. a. O. einen
Unterschied zwischen öffentlichem und Privatrecht machen:
„Der Inhalt der Anordnung ist nicht durch irgendwelche Privat-
rechte, sondern nur durch das öffentliche Recht beschränkt.“ Es
ist nicht ganz klar, was Siebert damit meint, da er kurz vorher
eine Reihe von Verordnungen aufführt, die nach seiner Ansicht
der Gewerbefreiheit, der Unverletzlichkeit des Eigentums, dem
Recht auf Beförderung von Briefen, dem Briefgeheimnis und
anderen Rechten, die durch die verschiedensten Gesetze den Staats-
bürgern gewährleistet sind, widersprechen und trotzdem gültig
sind. Eine Beschränkung durch das öffentliche Recht ist in keinem
Falle begründet. Auch das R. G. hat eine solche Beschränkung
nicht angenommen.
Ist nun aber der M. B. wenigstens an die Verfassung
und die darin gewährleisteten Grundrechte gebunden, soweit
sie nicht nach § 5 aufhebbar und aufgehoben sind? Das R. G.
hat sich zu dieser Frage in keiner Entscheidung ausdrücklich aus-
gesprochen; man könnte eine Bejahung aus dem urteil II vom
11. 1. 1916 (Recht 1916 S. 136 Nr. 234) entnehmen, in dem eine
Beschlagnahme als gültig angesehen wird, weil sie lediglich in
das Verbot aller rechtsgeschäftlichen Verfügungen über den