Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Gemeinden und Fremden. Auf die Unterschiede zwischen diesen ver— 
schiedenen Kategorien soll hier nicht näher eingegangen werden.“ Es 
genügt hervorzuheben, daß dieselben sich in den ersten Jahrzehnten 
dieses Jahrhunderts als in mancher Beziehung unhaltbar erwiesen, 
und daß man daher in den dreißiger Jahren neue Bestimmungen er- 
ließ, denen zufolge nunmehr zwischen Bürgerrecht und Heimatsrecht 
(Staatsangehörigkeit) unterschieden ward. Die betr. Bestimmungen 
wurden wiederholt revidiert und gingen schließlich in das Gesetz betr. 
die Staatsangehörigkeit und das Bürgerrecht vom 7. November 1864 
über. Die Paragraphen aber, welche dieses Gesetz über das Heimats- 
recht enthält, wurden dann wieder der Hauptsache nach durch die 
Reichsgesetzgebung aufgehoben. 
Wie in Hamburg, so wird auch in Bremen und Lübeck und 
einzelnen anderen deutschen Staaten? zwischen Staatsangehörigkeit 
und Bürgerrecht unterschieden. Bei dieser Unterscheidung ergiebt es 
sich von selbst, daß in dem betr. Einzelstaate die politischen Rechte 
und Pflichten von dem Besitze des Bürgerrechts abhängig sind. 
810. 
A. Staatsangehörigkeit. 
Die Bestimmungen über den Erwerb und Verlust der Staats- 
angehörigkeit in den deutschen Einzelstaaten sind — infolge des 
engen, untrennbaren Zusammenhanges zwischen Staats= und Reichs- 
angehörigkeit — jetzt für ganz Deutschland im Wege der Reichsgesetz- 
gebung erlassen. Eine nähere Erörterung derselben gehört demnach 
in das Gebiet des Reichsrechts. Doch müssen hier wenigstens die 
Hauptgrundsätze erwähnt werden. 
1. Die Staatsangehörigkeit und mit ihr die Reichsange- 
n„ Vgl. Westphalen, a. a. O., Bd. 1, S. 380 ff. 
Sachsen-Altenburg (Grundgesetz, Abschnitt 1 und 4) und Reuß j. L., 
Geer. Staatsgrundgesetz, § 13 und 15). 
Im Art. 5 der revidierten Verfassung von 1879 heißt es: „Angehörige 
des Hamburgischen Staates sind diejenigen, deren hiesige Staatsangehörigkeit nach 
Maßgabe der Reichsgesetzgebung begründet ist,“ Übereinstimmend Lübecker Verf. 
Art. 2, Bremer, § 2. Val. Reichsgesetz vom 1. Juni 1870; Laband, a. a. O., 
S. 154 ff H. Schulze, Deutsch. Staatsrecht, Bd. 1, S. 380 ff; G. Meyer 
#. a. O., § 76 ff. "
	        
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