Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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hörigkeit, welche eine notwendige Konsequenz der ersteren ist, wird 
erworben 1. auf Grund familienrechtlicher Verhältnisse (Geburt, 
Legitimation, Verheiratung); 2. durch Verleihung seitens des Einzel— 
staates. Die Verleihung ist ein Verwaltungsakt, zu dessen Vornahme 
die „höhere“ Verwaltungsbehörde des Einzelstaates (in Hamburg die 
Aufsichtsbehörde für die Standesämter resp. in Ritzebüttel der Amts- 
verwalter) kompetent ist. 
Bei der Verleihung wird wieder zwischen Aufnahme und Na- 
turalisation unterschieden, je nachdem der die Verleihung Nachsuchende 
ein Angehöriger eines anderen deutschen Bundesstaates oder ein Aus- 
länder ist. Der Angehörige eines anderen Bundesstaates muß auf 
sein Ersuchen aufgenommen werden, wenn er in demjenigen Bundes- 
staate, in welchem er die Aufnahme nachsucht, sich niedergelassen hat, 
— es sei denn, daß Gründe vorliegen, welche nach den Bestimmungen 
des. Freizügigkeitsgesetzes vom 1. November 1867 (8 2—5) die Ab- 
weisung eines Neuanziehenden oder die Verweigerung der Fortsetzung 
des Aufenthaltes rechtfertigen würden. 
Ein dem Rechte auf Aufnahme analoges Recht auf Naturalisation 
giebt es nicht. Der Einzelstaat ist in keinem Falle verpflichtet, einen 
Ausländer zu naturalisieren. Er ist aber andererseits dazu auch nur 
unter ganz bestimmten Voraussetzungen berechtigt. Diese Voraus- 
setzungen sind der Reichsgesetzgebung zufolge: a. Dispositionsfähigkeit 
des Betreffenden nach dem Recht seiner bisherigen Heimat, b. Un- 
bescholtenheit, c. eigene Wohnung oder ein Unterkommen an dem Orte 
der beabsichtigten Niederlassung und d. die Fähigkeit, an diesem Orte 
nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen 
zu ernähren.? 
Den Einzelstaaten ist es, da sie, wie erwähnt, reichsgesetzlich 
überhaupt nie zur Naturalisation eines Ausländers verpflichtet sind, 
natürlich unbenommen, die Naturalisation noch durch weitere 
1 Die Gründe sind: 1. Unfähigkeit, sich eine Wohnung oder ein Unter- 
kommen zu verschaffen, 2. Unselbständigkeit und fehlende Zustimmung des Gewalt- 
habers, 3. Vorhandensein polizeilicher Aufenthaltsbeschränkungen, 4. Unfähigkeit, 
sich und seine Angehörigen zu ernähren. 
»Über die Punkte b—c ist die Gemeinde oder der Armenverband des- 
jenigen Ortes, wo der zu Naturalisierende sich niederlassen will, mit einer gut- 
achtlichen Außerung zu hören.
	        
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