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Staatsangehörigkeit erworben haben, bei ihrer Rückkehr in das Reichs-
gebiet auf ihr Nachsuchen die Staatsangehörigkeit in demjenigen
Bundesstaate, in welchem sie sich niederlassen, durch eine Aufnahme-
urkunde erteilt werden.
3. Die in einem deutschen Bundesstaate lebenden Nichtstaats-
angehörigen teilen sich in Ausländer und Staatsangehörige eines
anderen deutschen Bundesstaates. Die Rechtsverhältnisse der ersteren
regeln sich eventuell nach den bestehenden Staatsverträgen. Bezüglich
der letzteren aber ist im Artikel 3 der Reichsverfassung bestimmt, daß sie
als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum
Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Amtern, zur Erwerbung von Grund-
stücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechts und zum Genusse aller
sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie die
Einheimischen zuzulassen, auch in betreff der Rechtsverfolgung und des
Rechtsschutzes denselben gleich zu behandeln sind.
11.
B. Bürgerrecht.
Der Art. 4 der revidierten Verfassung von 1879 lautet: „Bürger
des Hamburgischen Staates sind diejenigen hamburgischen Staats-
angehörigen, welche den Eid auf die Verfassung geleistet und das
dadurch erworbene Bürgerrecht nicht wieder verloren haben. Über
Erwerb und Verlust des Bürgerrechts und über die Form des Eides
bestimmt das Gesetz.“
Die im letzten Satz in Bezug genommenen gesetzlichen Bestimmungen
über Erwerb und Verlust des Bürgerrechts sind enthalten im Gesetz
betr. die Staatsangehörigkeit und das Bürgerrecht vom 7. November
1864. Dieselben ergeben, zusammen mit dem oben citierten Verfassungs-
artikel, das Folgende:
1. Voraussetzungen für den Erwerb des Bürgerrechts sind
1) Besitz der hamburgischen Staatsangehörigkeit#,
2) Volljährigkeit,
3) daß der Betreffende nicht infolge strafrichterlichen Urteils unter
polizeilicher Aufsicht steht oder ein entehrendes Gewerbe betreibt 6
1 Verf. Art. 4.
: Gesetz von 1864, 8 5.
v. Melle, Hamburg. Staatsrecht. 3