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Das Bürgerrecht geht verloren:
1) durch das Aufhören der Staatsangehörigkeit: (s. oben S. 31);
2) durch Nichtannahme einer Wahl zum Mitgliede des Senats,
der Bürgerschaft, einer Entscheidungsdeputation oder der Subdeputation
einer Entscheidungsdeputation, sowie durch Nichtannahme oder Nicht-
fortführung der Funktionen eines Mitgliedes des Bürgerausschusses
oder des Amtes eines bürgerlichen Mitgliedes einer Verwaltungs-
deputation, eines Handelsrichters, eines Mitgliedes der Vormund-
schaftsbehörde, der Schätzungskommission für Expropriationssachen,
der Handels= oder der Gewerbekammer.?
Das Bürgerrecht ist eine notwendige, wenn auch nicht die einzige
Voraussetzung für das aktive Wahlrecht zur Bürgerschaft (s. unten
8 34), für die Wählbarkeit zum Mitgliede des Senats und der
Bürgerschaft, zum bürgerlichen Mitgliede einer Verwaltungsdeputation
und zu andern bürgerlichen Ehrenämtern. Auch ist der Besitz resp.
der Erwerb des Bürgerrechts eine Bedingung für die meisten
Anstellungen im Staatsdienste.s Andrerseits sind die Bürger, teils unter
dem Präjudiz des Verlustes des Bürgerrechts, sowie der von ihnen
bekleideten öffentlichen Ehrenstellen ", teils ohne Präjudiz zur unent-
geltlichen Ubernahme resp. Fortführung bestimmter bürgerlicher Ehren-
ämter verpflichtet.
1 Gesetz von 1864, 8 13. Die Staatsangehörigkeit kann unter gewissen
Voraussetzungen freiwillig aufgegeben werden, das Bürgerrecht allein aber nicht.
Im § 13 des Gesetzes von 1864 heißt es ferner noch, das Bürgerrecht gehe auch
verloren „durch rechtskräftiges Erkenntnis der zuständigen Gerichtsbehörde, welches
das Bürgerrecht als nicht rechtsgültig erworben annulliert.“ In dem betr. Falle
handelt es sich jedoch nicht um einen eigentlichen Verlust, sondern um die Kon-
statierung einer Rechtsungültigkeit des Erwerbs. Ferner ist zu bemerken, daß in
jenem Falle nach § 1 des Gesetzes, betr. das Verhältnis der Verwaltung zur
Rechtspflege von 1879 von einer gerichtlichen Entscheidung nicht die Rede sein
kann. (S. unten 8 60, 2).
# Verf. Art. 9, Abs. 14, Art. 34, 75, 56 und 83, Ausführungsgesetz zum
Gerichtsverfassungsgesetz § 77, Vormundschaftsordnung Art. 97, Expropriations-
gesetz 8 16, Handelskammergesetz 8 6, Gewerbekammergesetz 8 9.
Bezüglich der Richter, Assessoren und Referendare vgl. Ausführungsgesetz
zum Gerichtsverfassungsgesetz § 15, 8 u. 3.
S. die oben (bei Verlust d « « ä
» es Bürgerrechts“ unter 2) aufgeführten Fälle.
Vgl. ferner über das oben erwähnte Präjudiz unten 8 22.
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