Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

— 35 — 
Das Bürgerrecht geht verloren: 
1) durch das Aufhören der Staatsangehörigkeit: (s. oben S. 31); 
2) durch Nichtannahme einer Wahl zum Mitgliede des Senats, 
der Bürgerschaft, einer Entscheidungsdeputation oder der Subdeputation 
einer Entscheidungsdeputation, sowie durch Nichtannahme oder Nicht- 
fortführung der Funktionen eines Mitgliedes des Bürgerausschusses 
oder des Amtes eines bürgerlichen Mitgliedes einer Verwaltungs- 
deputation, eines Handelsrichters, eines Mitgliedes der Vormund- 
schaftsbehörde, der Schätzungskommission für Expropriationssachen, 
der Handels= oder der Gewerbekammer.? 
Das Bürgerrecht ist eine notwendige, wenn auch nicht die einzige 
Voraussetzung für das aktive Wahlrecht zur Bürgerschaft (s. unten 
8 34), für die Wählbarkeit zum Mitgliede des Senats und der 
Bürgerschaft, zum bürgerlichen Mitgliede einer Verwaltungsdeputation 
und zu andern bürgerlichen Ehrenämtern. Auch ist der Besitz resp. 
der Erwerb des Bürgerrechts eine Bedingung für die meisten 
Anstellungen im Staatsdienste.s Andrerseits sind die Bürger, teils unter 
dem Präjudiz des Verlustes des Bürgerrechts, sowie der von ihnen 
bekleideten öffentlichen Ehrenstellen ", teils ohne Präjudiz zur unent- 
geltlichen Ubernahme resp. Fortführung bestimmter bürgerlicher Ehren- 
ämter verpflichtet. 
  
1 Gesetz von 1864, 8 13. Die Staatsangehörigkeit kann unter gewissen 
Voraussetzungen freiwillig aufgegeben werden, das Bürgerrecht allein aber nicht. 
Im § 13 des Gesetzes von 1864 heißt es ferner noch, das Bürgerrecht gehe auch 
verloren „durch rechtskräftiges Erkenntnis der zuständigen Gerichtsbehörde, welches 
das Bürgerrecht als nicht rechtsgültig erworben annulliert.“ In dem betr. Falle 
handelt es sich jedoch nicht um einen eigentlichen Verlust, sondern um die Kon- 
statierung einer Rechtsungültigkeit des Erwerbs. Ferner ist zu bemerken, daß in 
jenem Falle nach § 1 des Gesetzes, betr. das Verhältnis der Verwaltung zur 
Rechtspflege von 1879 von einer gerichtlichen Entscheidung nicht die Rede sein 
kann. (S. unten 8 60, 2). 
# Verf. Art. 9, Abs. 14, Art. 34, 75, 56 und 83, Ausführungsgesetz zum 
Gerichtsverfassungsgesetz § 77, Vormundschaftsordnung Art. 97, Expropriations- 
gesetz 8 16, Handelskammergesetz 8 6, Gewerbekammergesetz 8 9. 
Bezüglich der Richter, Assessoren und Referendare vgl. Ausführungsgesetz 
zum Gerichtsverfassungsgesetz § 15, 8 u. 3. 
S. die oben (bei Verlust d « « ä 
» es Bürgerrechts“ unter 2) aufgeführten Fälle. 
Vgl. ferner über das oben erwähnte Präjudiz unten 8 22. 
37
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.