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Funktionen als der Bevollmächtigte der über ihm stehenden — sozusagen
idealen — Gewalt von Rat und Bürgerschaft (als Einheit gedacht)
gelten. Demgemäß heißt es im Art. 5 des Hauptrezesses: „Salva
reservatione, daß die Regalia der gantzen Stadt zustehen, und E. E.
Raht krafft dieser Reservation nichts privative, sondern mit der Erb-
gesessenen Bürgerschaft Alles und Jedes cumulative oder gemein-
schafftlich besitze, verbleiben E. E. Rahte, soviel das Exercitium und
respective die Abnutzung oder Genuß u. s. w. betrifft, alle demselben
dua Magistratui competirende und in Recessibus de Annis 1603,
1633 et 1674, auch sonst uhralter Gewohnheit und Herkommen
respective fundirte und de novo bestättigte Gerechtsame“. Nach
diesen Worten folgt im Art. 5 des Hauptrezesses ein langes Verzeich-
nis der Gerechtsame des Senats, von dem Westphalen sehr richtig
sagt,! daß es alle Merkmale einer höchsten Regierungsbehörde ver-
einige. Der Rat, dem neben seinem Anteile an der Gesetzgebung vor
allem die vollziehende Gewalt und die Vertretung des Staates nach
außen hin ausschließlich zustanden, war eben, ungeachtet des formell und
für die Gesetzgebung (einschließlich Budgetrecht u. s. w.) auch materiell
in Betracht kommenden Kyrions, in Wahrheit die Regierung, die
Obrigkeit oder das Staatsoberhaupt. Übereinstimmend damit ward
er denn auch im Eingang des Art. 2 des Hauptrezesses ausdrücklich
als die „ordentliche Obrigkeit“ und später — 1843 — von dem
nachmaligen Reichsgerichtsrat Dr. Voigt#2 als die „oberste Regierungs-
und oberaufsehende Verwaltungsbehörde“ und der „Repräsentant der
Staatsgewalt“ bezeichnet.3
Soviel über das Kyrion der alten Verfassung. In der 1849
fertiggestellten, aber nicht zur Einführung gelangten radikalen Ver-
fassung der hamburgischen Konstituante war von einem zwischen Rat
und Bürgerschaft geteilten Kyrion nicht die Rede. „Die Verfassung
1 Westphalen, a. a. O., Bd. 1, p. 76.
* Kommissionsbericht an die Unterzeichner der Petition vom 8. Juni 1842,
1843, S. 15. (Über Petition und Bericht s. oben S. 12 f.)
8 Ferner schrieb 1821 M. J. Haller in seiner Schrift „Sechs Briefe über
den Handel der Hansestädte" (S. 59): „Von jeher war die gesetzgebende Macht
von der ausübenden genau und scharf in den Hansestädten getrennt. Von jeher
lag schon die erste, die legislative Gewalt, nur in der Vereinigung des Volkes
und der Regierung".