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die Ausübung der den deutschen Kontingentsherren zustehenden Rechte
(soweit nicht besondere Konventionen ein anderes bestimmen), die
Ausübung der dem Staate zustehenden Oberaufsicht über die bürger—
lichen und religiösen Gemeinden, sowie endlich im Falle eines Krieges
oder Aufruhrs — soweit nicht reichsgesetzliche Bestimmungen entgegen-
stehen — die zeitweilige Suspension der verfassungsmäßigen oder
gesetzlichen Bestimmungen über Gerichtsstand, Verhaftung, Haussuchung,
Presse und Versammlungsrecht.
Daß die Gesamtheit der vorstehenden Befugnisse dem Senate
thatsächlich die Stellung einer Regierung verleiht, wird von niemand
ernstlich geleugnet werden können. Richtig ist andererseits, daß die
Regierungsrechte des Senats ihm in der Verfassung nicht direkt,
sondern nur indirekt übertragen sind. Er soll dieselben nur „ausüben“,
während Inhaber oder Subjekt derselben, wie der gesamten Staats-
gewalt, Senat und Bürgerschaft (als Einheit gedacht) sind und bleiben
Da aber dem Senate die alleinige und ausschließliche Ausübung dieser
Regierungsrechte in der Verfassung zugesichert ist, so ist die nackte
Inhaberschaft derselben, ohne ein Recht der Ausübung, ein thatsäch-
lich ganz inhaltloses Recht, und wird man trotz derselben den Senat
als die Regierung oder das Staatshaupt bezeichnen können.
S. das nähere unten § 28. Zu erwähnen ist auch, daß im Bürgereid
„der freien und Hansestadt Hamburg und dem Senate“ Treue gelobt wird.
Was hier bezüglich des Hamburgischen Senates gesagt worden, gilt im wesent-
lichen auch von dem Lübeckischen und Bremischen. (Vgl. Klügmann, a. a. O.,
S. 44, Sievers, a. a. O., S. 71 und unten Abschnitt 5).
* Dies thut auch Gareis in seinem Allgem. Staatsrecht, in Marquard-
en's Handbuch des öffentl. Rechts, Bd. 1, Halbband 1, S. 68. Ebenso G. Meyer
in Schönberg's Handbuch der Polit. Okonomie, 2. Aufl., Tl. 3, S. 689.
Ferner ist hervorzuheben, daß es im § 57 der Bremischen Verfassung
(in Anschluß an den oben citierten § 56) heißt: „Demgemäß gehört zum Wirkungs-
kreise des Senats, als der Regierung des Bremischen Staats: — —.
Bezüglich Hamburgs sagt auch Wolffson (a. a. O., S. 10), „Die Staatsver-
fassung ist zugleich die Stadtverfassung, die jetzt den Titel „Senat“ führende
Regierung des Staates zugleich der Magistrat der Stadt."
Grotefend schreibt (eim Hinblick auf die drei Hansestädte): „Dem Senate
eignet die Versehung der Regierungsgewalt an höchster Stelle mit Aus-
schluß aller richterlichen Funktionen. Im allgemeinen bestimmt sich also der In-
halt seiner besonderen Rechte aus dem Begriffe der Regierungsgewalt oder —
wie sie in den Verfassungsgesetzen der freien Städte auch genannt wird — der