Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Kammern gegenüber ausübe; der Senat könne die Versammlung der 
Bürgerschaft weder vertagen, schließen noch auflösen. — Ähnlich sagt 
Zachariae!n: „Principiell ist für die Bürgerschaft als Mitinhaberin 
der höchsten Gewalt das Selbstversammlungsrecht begründet oder 
wenigstens die Satzung unabweisbar, daß sie auf ein in gewisser Form 
kundgegebenes Verlangen berufen werden muß oder zu den verfassungs- 
mäßig bestimmten Zeiten ohne weiteres zusammentritt. Auch kann 
von einem Rechte des Senats, die Bürgerschaft, wie der Souverän 
die Landstände, nach Belieben oder eigenem Ermessen zu vertagen, 
aufzulösen oder ihre Versammlung zu schließen, keine Rede sein.“ — 
Auch G. Meyer hebt — wie es scheint, den gleichen Gedankengang 
verfolgend — hervor: „Die Bürgerschaft tritt nicht auf Berufung des 
Senates zusammen, sondern hat ein Selbstversammlungsrecht. Der 
Senat besitzt keine Befugnis, die Bürgerschaft aufzulösen ?.“ 
Diesen Ausführungen gegenüber ist zunächst darauf hinzuweisen, 
daß es nicht richtig ist, wenn man ohne weiteres sagt, der hambur- 
gischen Bürgerschaft stehe das Selbstversammlungsrecht zu. Beginnt 
nämlich in Hamburg — nach der alle drei Jahre erfolgenden halb- 
schichtigen Erneuerung der Bürgerschaft — eine neue Legislatur- 
periode, so kann die Bürgerschaft nur nach erfolgter Einberufung seitens 
des Senates zusammentreten. Allerdings ist der Senat verpflichtet, 
sie innerhalb bestimmter Frist zu berufen; wenn er aber dieser Pflicht 
nicht nachkommen würde, wäre ein trotzdem erfolgtes, eigenmächtiges 
Zusammentreten der Bürgerschaft ungesetzlich, verfassungswidrig.“ 
Ist dagegen die Bürgerschaft nach Beginn einer neuen Legislatur- 
1 Deutsches Staats- und Bundesrecht, 3. Aufl., Tl. 1, 1865, S. 706. 
*a. a. O., § 119. Ferner sagt Grotefend: „Eine Auflösung der Bürger- 
schaft kennt das (deutsche) republikanische Staatsrecht nicht, weil die souveräne 
Gewalt sich in Senat und Bürgerschaft darstellt. (Das deutsche Staatsrecht der 
Gegenwart, S. 774.) 
k Art. 41s, Abs. 1 der Verfassung. 
Es ist demnach unrichtig, wenn H. Schulze sagt: „Wenn der Senat 
auch regelmäßig das Konvokationsrecht hat, so kann doch die Bürgerschaft überall, 
wenn der Senat ihre Zusammenberufung unterläßt, auch auf Beschluß ihres Aus- 
schusses oder ihren eigenen Beschluß zusammentreten.“ Anders liegt die Sache 
freilich in Lübeck und Bremen, wo eine dem Art. 41, Abs. 1 der Hamb. Ver. 
fassung entsprechende Bestimmung fehlt. (über den Zusammentritt der Bürger- 
schaft daselbst s. unten § 45).
	        
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