Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

— IV — 
Entwickelungsgeschichte der derzeitigen hamburgischen Staats- 
institutionen auch die Ergebnisse der neueren Staatsrechtswissen- 
schaft thunlichst berücksichtigenden Darstellung des hamburgischen 
Staatsrechts einer besonderen Rechtfertigung nicht bedürfen. 
Hinzugefügt mag nur noch werden, daß der hervorragende 
preußische Staatsrechtslehrer, Professor H. von Schulze- 
Gaevernitz in seinem Deutschen Staatsrecht ausdrücklich 
hervorhebt: die Verfassungen der drei freien Städte böten 
auch vom rein staatsrechtlichen Gesichtspunkte der Betrachtung 
„ein ebenso eigenartiges als würdiges Problem.“ 
Eine Darstellung des hamburgischen Staatsrechts wäre 
ohne eine stete Berücksichtigung des so vielfach in dasselbe 
eingreifenden Reichsstaatsrechts nicht denkbar. Neben dieser 
aber erschien mir ferner eine eingehendere Mitbehandlung 
der analogen bremischen und lübeckischen Staatsinstitutionen 
sowie eine gelegentliche Bezugnahme auf die übereinstimmenden, 
ähnlichen oder abweichenden Verfassungszustände anderer 
deutscher und ausländischer Staaten von nicht unerheblicher 
Bedeutung. 
Das hamburgische Staatsrecht ist, wie jedes andere Staats- 
recht und wie jedes andere Recht der Gegenwart überhaupt, 
nicht nur lokalen Wurzeln entwachsen. Dasselbe beruht zunächst 
in vielen Punkten auf der ihm mit Bremen und Lübeck ge- 
meinsamen hanseatischen Entwickelung. Diese gleichartige Ent- 
wickelung tritt in den Hauptinstitutionen der drei Hansestädte 
der Gegenwart auf den ersten Blick klar hervor. Trotzdem aber 
bestehen im einzelnen mancherlei Verschiedenheiten, die auf eine 
mehr oder weniger selbständige Weiterbildung der betreffenden 
staatsrechtlichen Grundzüge und Gesichtspunkte zurückzuführen
	        
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