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sind. Eine genauere Erörterung und Abwägung des sich
hieraus ergebenden Gleichartigen und Verschiedenen würde die
Aufgabe eines besonderen hansestädtischen Staatsrechtes bilden.
Eine solche konnte und sollte in der vorliegenden, in erster
Linie die hamburgischen Staatsinstitutionen ins Auge fassenden
Schrift nicht versucht werden. Zum besseren Verständnis
aber des hamburgischen Staatsrechtes und vielleicht auch des
lübeckischen und bremischen dürfte die — meist in den An—
merkungen erfolgte — Gegenüberstellung der wichtigeren staats-
rechtlichen Bestimmungen Bremens und Lübecks in manchen
Fällen beizutragen geeignet sein. Auch wird es, abgesehen
davon und abgesehen von dem allgemeineren wissenschaftlichen
Interesse solcher Gegenüberstellung, manchem hamburgischen
Leser nicht unerwünscht sein, wenn er sich auf diese Weise
nebenher auch über die bezüglich dieses oder jenes Punktes
in den beiden anderen Städten geltenden Bestimmungen zu
orientieren vermag.
Aus ähnlichen Gründen ist aber weiter auch wiederholt
auf die Institutionen anderer Staaten Bezug genommen.
Auch ein Vergleich mit diesen kann vielfach zum besseren Ver-
ständnis des hamburgischen Staatsrechtes dienen; denn auch
sie beruhen vielfach auf gleicher oder öhnlicher Rechtsentwicke-
lung, und die Verschiedenheiten zwischen den Verfassungs-
zuständen der modernen, konstitutionell regierten Staaten — der
Monarchien wie der Republiken — sind in mancher Beziehung
keineswegs so wesentliche, wie, besonders in früherer Zeit,
vielfach angenommen worden. Das neuerdings zu immer
größerer Bedeutung gelangende vergleichende Staatsrecht und
die wissenschaftlichere Behandlung des Staatsrechtes überhaupt