Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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sind. Eine genauere Erörterung und Abwägung des sich 
hieraus ergebenden Gleichartigen und Verschiedenen würde die 
Aufgabe eines besonderen hansestädtischen Staatsrechtes bilden. 
Eine solche konnte und sollte in der vorliegenden, in erster 
Linie die hamburgischen Staatsinstitutionen ins Auge fassenden 
Schrift nicht versucht werden. Zum besseren Verständnis 
aber des hamburgischen Staatsrechtes und vielleicht auch des 
lübeckischen und bremischen dürfte die — meist in den An— 
merkungen erfolgte — Gegenüberstellung der wichtigeren staats- 
rechtlichen Bestimmungen Bremens und Lübecks in manchen 
Fällen beizutragen geeignet sein. Auch wird es, abgesehen 
davon und abgesehen von dem allgemeineren wissenschaftlichen 
Interesse solcher Gegenüberstellung, manchem hamburgischen 
Leser nicht unerwünscht sein, wenn er sich auf diese Weise 
nebenher auch über die bezüglich dieses oder jenes Punktes 
in den beiden anderen Städten geltenden Bestimmungen zu 
orientieren vermag. 
Aus ähnlichen Gründen ist aber weiter auch wiederholt 
auf die Institutionen anderer Staaten Bezug genommen. 
Auch ein Vergleich mit diesen kann vielfach zum besseren Ver- 
ständnis des hamburgischen Staatsrechtes dienen; denn auch 
sie beruhen vielfach auf gleicher oder öhnlicher Rechtsentwicke- 
lung, und die Verschiedenheiten zwischen den Verfassungs- 
zuständen der modernen, konstitutionell regierten Staaten — der 
Monarchien wie der Republiken — sind in mancher Beziehung 
keineswegs so wesentliche, wie, besonders in früherer Zeit, 
vielfach angenommen worden. Das neuerdings zu immer 
größerer Bedeutung gelangende vergleichende Staatsrecht und 
die wissenschaftlichere Behandlung des Staatsrechtes überhaupt
	        
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