Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

— 57 — 
eines Senators eine der in der Verfassung als Ausschließungsgrund 
genannten Verschwägerungen zwischen ihm und einem Kollegen ein, so 
können die beiden nunmehr verschwägerten Senatoren ungehindert ihr 
Amt weiterführen: 
3. Früheres Wahlverfahren. 
8 18. 
Bis zur Einführung der neuen Verfassung stand dem Hamburger 
Rate das Recht der Selbstergänzung zu.“ Doch war in späterer Zeit 
— nach dem Wahlrezeß von 1663 und dem Hauptrezeß von 1712 — 
auch dem Zufall eine nicht unwichtige Rolle dabei eingeräumt.“ Es 
wurden nämlich durch das Los vier sogenannte Vorschlagsherren 
gewählt, deren jeder so lange Kandidaten in Vorschlag zu bringen 
hatte, bis einer derselben vom Senate acceptiert war, und es wurde 
ferner aus dem so gebildeten Aufsatz von vier Personen die eigentliche 
Wahl durch das Los vollzogen. Durch diese Mitwirkung des Loses 
sollte ersichtlich das Selbstergänzungsrecht des Rates eingeschränkt und 
einer willkürlichen Ausübung desselben vorgebeugt werden.“ Es handelte 
Verfassung vom 21. März 1849 G 41, Abs. 2) entlehnt. In dem 1871 von der 
Senats- und Bürgerschaftskommission für die Verfassungsrevision erstatteten Berichte 
war vorgeschlagen, die Ausschließung von Onkel und Neffe zu beseitigen. (Über 
die in alter Zeit zulässigen und häufig vorkommenden „Schwägerschaften im 
Rat“ vgl. bezüglich Bremens v. Bippen, Aus Bremens Vorzeit, 1885, 
S. 186 ff.) 
1 Hamb. Gesetz über die Wahl und Organisation des Senates von 1860, 
§ 6. Übereinstimmend Bremer Verfassung, § 23, Abs. 6ö. In Lübeck da- 
gegen bestimmt der § 2 des Gesetzes betr. das Austreten aus dem Senat: „Ein 
Mitglied des Senats, welches die Mutter oder die Tochter eines anderen Mit- 
gliedes ehelicht, oder als offener Handelsgesellschafter in das Geschäft eines anderen 
Senatsmitgliedes eintritt, ist zum Austreten aus dem Senat verpflichtet.“ Eine 
anderweitige nachträgliche Verschwägerung (Heirat mit der Schwester eines 
Kollegen) ist auch in Lübeck irrelevant. 
* Dies Recht hatte er schon nach dem ältesten Stadtrecht von 1270. Vgl. 
Westphalen, a. a. O., Bd. 1, S. 38. 
: Vgl. Westphalen, a. a. O., S 40 ff., Lappenberg, a. a. O., und Buek, 
Handbuch der Hamb. Verfassung und Verwaltung, 1828, S. 27 ff. 
Demselben Zwecke diente auch ein von den Vorschlagsherren zu leistender 
Eid, welcher dahin ging, daß sie die von ihnen vorzuschlagende Person „für eine
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.