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o. Bataillon Wangen. 10.) Bataillon Jonpy.
1. Comp. Wangen 1. Comp. IJony.
2. — — Kieblegs cund 2. — — bere * *
3. — — Amtzell. 3. — — Eglo
4. — — Neu Ravensburg renz 4. — — Frisenhofer. renz.
# 3 .NIm Fall des Ausrückens erscheint die zum Landsturm gehörige Mann-
schaft gur gekleidet, und wird jeder einzelne Mann zum Abzeichen am obern linken
Arm eine handbreite geibe Binde, auf welcher sich der Name des Bataillons be-
zeichnet finder, tragen.
K. 14. Die Bewassnung der Landsturms-Mannschaft besteht in einer 8 Schuh
langen, mit einer eisernen 6 Zoll langen Spihße versehenen Pike, welche Waffe die
Maunsch est auf Kosten des Staats von den Königl. vandvbög:en eing= re digt erbhal-
ten, von denselben aber in dem für jedes Bataillen an seinem Semmelplah errichte-
ten Waffen-Depot bis auf den eintretenden Fall des Gebrauchs aufbewahrt wird.
+K. 15. Jede Compagnie hat sich übrigens mit einer sse bezeichnenden und die
Mannschaft sammelnden Fahne zu versehen, und können zu diesem Zwecke diejenigen
Fahnen verwendet werden, deren sich die Or:is= Inwohner bei den Jaadievsten
oder in derrn Ermanglung bei einem entstehenden Brand-Unglück zur Jübrung der
Rotten bedienen.
Jedes Bataillon führt übrigens noch seine eigene mit kdem Namen des Bateil-
lons bezeisnete Fahne, welche der Haupt-Districts-Ort des Bnaillons zu stellen
hat.
K. 16. Die Bestimmung des Landsturms ist die Vertheidigung des Reichs und
seiner Gränzen gegen jeden versuchten feindlichen Einfall. ·
5.17.Derandsturmkannunbwirdxcmnachnieausierhalbderssänzench
Königreich-verwenden-ndgebrauchtwerdcmundseineac-äveDie1.stleistuugeuhdkm
auf, sobald der Angriff des Feindes zurückgeschlagen, der Feind von den Giänzen
des Reichs entsernt, und jede weitere Gefahr beseitigt seyn wird.
K. 18. Der Landsturm wird demnach auch nur für den wirkiich eintretenden Fall
einer zu besergenden Invasion des Feindes versammelt.
. 10. Auf diesen eintretenden Fall werden Wir die Bef'hle zu Versemmlung
des gesammten oder eines Theils des Lardurms dem Oberbesch'shaber desse ber cr-
theilen, welcher sodann die geeigneten Befebte an die #treffenten Landodgte, diese
aber an die Bataillons-Commandanten zu Versammlung der ersorderlichen Anzahl
von Bataillons ertheilen werden.
C. 20. Ein= Zusammenrottung, ohne Zusammenberufung der Vorgesetzten, wird
als Aufruhr bestraft.