Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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den Ausschlag giebt. Schlagen alle drei Kammern dieselbe Person 
vor, so erklärt der Bürgermeistert — der als Vorsitzender der Wahl- 
versammlung keiner der drei Wahlkammern angehören kann — 
den Betreffenden für gewählt. Andernfalls tritt die Wahlversammlung 
(alle Senatsmitglieder und alle Wahlbürger) wieder zusammen, um 
über die von den Wahlkammern Vorgeschlagenen abzustimmen. Wer 
dann die absolute Mehrheit der Stimmen erhält, gilt als gewählt. 
Wird jedoch ein solches Resultat auch in wiederholter resp. wieder- 
holter engerer Abstimmung nicht erreicht, so werden fünf Obmänner 
ausgelost, welche durch Stimmenmehrheit — analog den Obmännern 
in den Wahlkammern — zu entscheiden haben. 
In Bremens endlich ist dem Lose schon im ersten Stadium des 
Wahlverfahrens — und zwar unter allen Umständen — eine Rolle 
eingeräumt. Das Verfahren beginnt nämlich damit, daß sich die 
Bürgerschaft durch das Los in fünf Abteilungen teilt. Jede dieser 
fünf Abteilungen hat dann nicht nur einen Wahlmann aus ihrer 
Mitte zu wählen, sondern auch drei Kandidaten zu designieren. Nach- 
dem dies geschehen, treten die fünf Wahlmänner der Bürgerschaft mit 
fünf vom Senate aus seiner Mitte erwählten Wahlmännern zu- 
sammen, und dieses Kollegium stellt hierauf, nach erfolgter Vereidi- 
gung“", aus den von den fünf Abteilungen der Bürgerschaft designierten 
Kandidaten mit Stimmenmehrheit einen definitiven Wahlaufsatz von 
drei Personen fest. Kommt im Wahlkollegium eine drei Namen um- 
fassende Wahlliste nicht zusammen, so beginnt — behufs Ergänzung 
darüber, welche von denjenigen Personen, welche nur eine Stimme erhalten haben, 
auf der Wahlliste zu streichen ist, worauf über die auf derselben verbleibenden 
Personen von neuem abgestimmt wird. — Sollte sich unter zwei Personen 
Stimmengleichheit ergeben und diese durch eine wiederholte Umstimmung nicht 
gehoben sein, so wird ebenfalls mit der Auslosung eines Obmannes verfahren, 
welcher in diesem Falle zu entscheiden hat, wer von den in Frage stehenden zwei 
Personen durch die Wahlkammer vorzuschlagen ist.“ 
-„ In Lübeck gibt es nur einen Bürgermeister. 
„ Gesetz, den Senat betreffend von 1875, § 1—16. 
Im Wahleide schwören die Wahlmänner auch, ähnlich wie in Lübeck, 
daß sie nach ihrer besten überzeugung keinem, den sie nicht für würdig und 
tüchtig, bei einer Auswahl unter mehreren aber stets demjenigen, welchen sie für 
den würdigsten und tüchtigsten zu der erledigten Ratsstelle halten, ihre Stimme 
geben wollen.
	        
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