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28. September 1860 erlassen. Nach denselben ist ein Senatsmitglied
zum Austritt verpflichtet: 1) wenn einer derjenigen Fälle eintritt, welche
dessen Erwählung unzulässig gemacht haben würden (abgesehen von
dem Fall einer nachträglichen Verschwägerung), also z. B. im Falle
der Entmündigung, des Konkurses (s. oben 8 17)2, 2) wenn der
Betreffende wegen höheren Alters 3s oder eingetretener geistiger oder
körperlicher Schwäche zu einer gehörigen Amtsführung nicht mehr im-
stande ist.
Im letzteren Falle findet eine Versetzung in den Ruhestand
in folgender Weise statt: a) Beantragt der Betreffende selbst seine
Versetzung in den Ruhestand, so hat der Senat über diesen Antrag
zu entscheiden; b) wird jedoch ein solcher Antrag von dem Betreffen-
den selbst nicht gestellt, so kann die Versetzung in den Ruhestand nur auf
Grund eines Beschlusses von Senat und Bürgerschaft erfolgen. Der
Senat ist erforderlichenfalls zur Beantragung eines solchen Beschlusses
verpflichtet.“
1 86 und 7. Im Artikel 11 der Verfassung heißt es: „Die Fälle, in
denen ein Senatsmitglied austreten muß, bestimmt das Gesetz.“
Analog in Bremen (Gesetz, den Senat betreffend, 8 19) und in Lübeck
(Gesetz, das Austreten aus dem Senat betreffend; vgl. jedoch bezüglich später
eintretender Verschwägerung oben § 17).
Die Führer der ersten Verfassungs-Re ormbewe «
daß die Mitglieder des Rats nicht sus ctn (Von #bchwünch .
rechtigt, sondern auch nach zurückgelegtem 75. Lebensjahre verpflichtet sein sollten,
ihr Amt niederzulegen. Doch sollten dieselben in beiden Fällen alle Ehrenrechte
und Emolumente behalten, sowie auch die Befugnis, an den Ratssitzungen cum
voto consultativo teilzunehmen. — Der Grund dieser Bestimmung war an-
gedeutet in der zweiten Reformpetition an den Senat (vom 22. Juli 1842),
wo hervorgehoben ward, „daß die wichtigsten Amter und Würden des Staates
unabhängig sein müßten von den Zufälligkeiten einer langen Lebensdauer."
(Kommissionsbericht an die Unterzeichner der Petition vom 8. Juni 1842, 1843,
S. 27 und 24.)
* Analog in Bremen (Gesetz, den Senat betreffend, § 21—23). In
Lübeck erfolgt die Versetzung in den Ruhestand stets durch Beschluß des Senats
(nach voraufgegangener kommissarischer Prüfung, unter Rücksprache mit dem Be—
teiligten). Erachtet der Beteiligte sich durch den Beschluß des Senates verletzt,
so steht ihm frei, „die Sache zur kompromissarischen Entscheidung durch das
Hanseatische Oberlandesgericht (früher das Oberappellationsgericht) zu verstellen.“
(Gesetz, die Versetzung der Mitglieder des Senates in den Ruhestand betreffend
von 1875.)