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Einem auf Grund der vorstehenden Bestimmungen in den Ruhe-
stand versetzten Senatsmitglied kommt ein Ruhegehalt zu. Dasselbe
beläuft sich — sofern nicht auf dem Wege der Gesetzgebung mit Rücksicht
auf besondere Umstände des einzelnen Falles ein höheres Ruhegehalt
bewilligt wird — 1) wenn der Austritt aus dem Senate innerhalb
der ersten 20 Jahre nach dem Eintritt in denselben und vor erreichtem
70jährigen Alter erfolgt, auf die Hälfte; 2) nach zwanzigjähriger Amts-
führung oder bei erreichtem 70jährigen Alter auf zwei Dritteile und
3) nach 30jähriger Amtsführung auf den vollen Betrag des Honorars,
welches das Mitglied zu beziehen hatte. 1
Anschließend an diese Vorschriften ist noch im § 9 des Gesetzes
über die Wahl und die Organisation des Senats bestimmt: „Ist eine
Kriminalanklage gegen ein Senatsmitglied eingeleitet, so hat der Senat
darüber eine Vorentscheidung zu treffen, ob dieses Senatsmitglied vorläufig
vom Amte suspendiert werden soll.“ Sollte auf Grund einer Kriminal-
anklage eine Strafhaft über ein Senatsmitglied verhängt werden, so
würde dasselbe nach § 6 des mehrerwähnten Gesetzes zum Austritt aus
dem Senate verpflichtet sein, weil einer der Fälle eingetreten, welche
seine Erwählung unzulässig gemacht haben würden.
Abgesehen von der letzten Bestimmung kann eine Pflichtverletzung
seitens eines Senatsmitgliedes in Hamburg einen obligatorischen Aus-
tritt aus dem Senate nicht nach sich ziehen.
1 Hinzugefügt ist noch (8 8, Abs. 2): „In den vorstehenden Fällen kommt
nur das Honorar selbst, nicht aber die mit dem Amte eines Bürgermeisters ver-
knüpfte Erhöhung desselben in Anschlag“. Dasselbe gilt aber auch bezüglich der
Pension im Falle eines freiwilligen Rücktritts. — Ahnliche Bestimmungen über
das Ruhegehalt von Senatsmitgliedern in Bremen. In Lübeck richtet sich das
Ruhegehalt nur nach der Amtsdauer. Dasselbe steigt von der Hälfte (nach
10 Jahren) bis zum vollen Betrage des Senatshonorars (nach 25 Jahren).
2 Vgl. Verfassung, Art. 8, 32, 31 unter 6. Dem Wortlaute des Gesetzes
nach würde dasselbe auch schon für den Fall der Verhängung einer Untersuchungs-
haft über ein Senatsmitglied gelten.
3 Anders in Lübeck und Bremen. — In Lübeck ist im Gesetz betreffend
das Austreten aus dem Senate bestimmt: „Wer sich beharrlich weigert, den ihm
als Mitglied des Senats obliegenden Verbindlichkeiten nachzukommen, wer sich
eine gröbliche Überschreitung seiner Amtsbefugnisse zu Schulden kommen läßt,
wer der Pflicht zur Geheimhaltung eines Gegenstandes zuwiderhandelt und wer