Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Einem auf Grund der vorstehenden Bestimmungen in den Ruhe- 
stand versetzten Senatsmitglied kommt ein Ruhegehalt zu. Dasselbe 
beläuft sich — sofern nicht auf dem Wege der Gesetzgebung mit Rücksicht 
auf besondere Umstände des einzelnen Falles ein höheres Ruhegehalt 
bewilligt wird — 1) wenn der Austritt aus dem Senate innerhalb 
der ersten 20 Jahre nach dem Eintritt in denselben und vor erreichtem 
70jährigen Alter erfolgt, auf die Hälfte; 2) nach zwanzigjähriger Amts- 
führung oder bei erreichtem 70jährigen Alter auf zwei Dritteile und 
3) nach 30jähriger Amtsführung auf den vollen Betrag des Honorars, 
welches das Mitglied zu beziehen hatte. 1 
Anschließend an diese Vorschriften ist noch im § 9 des Gesetzes 
über die Wahl und die Organisation des Senats bestimmt: „Ist eine 
Kriminalanklage gegen ein Senatsmitglied eingeleitet, so hat der Senat 
darüber eine Vorentscheidung zu treffen, ob dieses Senatsmitglied vorläufig 
vom Amte suspendiert werden soll.“ Sollte auf Grund einer Kriminal- 
anklage eine Strafhaft über ein Senatsmitglied verhängt werden, so 
würde dasselbe nach § 6 des mehrerwähnten Gesetzes zum Austritt aus 
dem Senate verpflichtet sein, weil einer der Fälle eingetreten, welche 
seine Erwählung unzulässig gemacht haben würden. 
Abgesehen von der letzten Bestimmung kann eine Pflichtverletzung 
seitens eines Senatsmitgliedes in Hamburg einen obligatorischen Aus- 
tritt aus dem Senate nicht nach sich ziehen. 
1 Hinzugefügt ist noch (8 8, Abs. 2): „In den vorstehenden Fällen kommt 
nur das Honorar selbst, nicht aber die mit dem Amte eines Bürgermeisters ver- 
knüpfte Erhöhung desselben in Anschlag“. Dasselbe gilt aber auch bezüglich der 
Pension im Falle eines freiwilligen Rücktritts. — Ahnliche Bestimmungen über 
das Ruhegehalt von Senatsmitgliedern in Bremen. In Lübeck richtet sich das 
Ruhegehalt nur nach der Amtsdauer. Dasselbe steigt von der Hälfte (nach 
10 Jahren) bis zum vollen Betrage des Senatshonorars (nach 25 Jahren). 
2 Vgl. Verfassung, Art. 8, 32, 31 unter 6. Dem Wortlaute des Gesetzes 
nach würde dasselbe auch schon für den Fall der Verhängung einer Untersuchungs- 
haft über ein Senatsmitglied gelten. 
3 Anders in Lübeck und Bremen. — In Lübeck ist im Gesetz betreffend 
das Austreten aus dem Senate bestimmt: „Wer sich beharrlich weigert, den ihm 
als Mitglied des Senats obliegenden Verbindlichkeiten nachzukommen, wer sich 
eine gröbliche Überschreitung seiner Amtsbefugnisse zu Schulden kommen läßt, 
wer der Pflicht zur Geheimhaltung eines Gegenstandes zuwiderhandelt und wer
	        
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