Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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herrn zustehenden militärischen Ehrenrechten und das Recht, als be— 
sondere Auszeichnung die (goldene oder silberne) Ehrenmedaille, das 
Ehrenbürgerrecht oder einen Titel zu verleihen. Für die Verleihung 
der Ehrenmedaille an einen hamburgischen Bürger ist die Zustimmung 
des Bürgerausschusses erforderlich.? 
1 Vergl. Art. 21 der Verfassung und G. Meyer, Deutsches Staatsrecht 
§ 196. In der Militär-Konvention zwischen Preußen und Hamburg vom 21. 
August 1876 heißt es (§ 4, Absatz 2, a): „Dem Senate bleiben alle Ehrenrechte 
und die freie Verfügung in betreff der Verwendung der im hamburgischen Staate 
dislozierten Bundestruppen zum inneren Dienste vorbehalten. Insbesondere steht 
dem Senate das Recht zu, die letzteren — soweit es ulit den militärischen Inter- 
essen vereinbar ist — zu Ehrenwachen, Ehrenposten und Ordonnanzen zu requirieren.“ 
: Das Recht, Auszeichnungen zu verleihen, wird allgemein zu den Ehren- 
rechten des Staatsoberhauptes gerechnet; vergl. H. Schulze, Deutsches Staatsrecht, 
Bd. 1, S. 197, G. Meyer, Staatsrecht, 8§ 84, Rönne, Preuß. Staatsrecht, 
4. Aufl. 1881, S. 157, Gareis, Allgem. Staatsrecht, in Marquardsen's Hand- 
buch des öffentlichen Rechts, Bd. 1, Halbbd. 1, S. 50. Dasselbe gehört also, 
soweit es dem Senat zur Zeit der alten Verfassung herkömmlich resp. auf Grund 
besonderer gesetzlicher Bestimmung zustand, zu den nach § 16 des Gesetzes über 
die Wahl und Organisation des Senats dem Senate verbleibenden Ehrenrechten. 
Uberdies aber ist dieses Recht, soweit es nicht ausdrücklich beschränkt, schon als 
eine naturgemäße Folgerung aus der allgemeinen staatsrechtlichen Stellung des 
Senats anzusehen. 
Die Verleihung der Ehrenmedaille beruht auf einem Rat- und Bür- 
gerschluß vom 21. Juli 1853. Sie ist bestimmt „für erhebliche Verdienste 
Fremder um unsere Stadt, sowie in außerordentlichen Fällen für besondere Ver- 
dienste von Mitbürgern.“ Auf ihrer einen Seite befindet sich eine Hammonia, 
auf der anderen in einem Kranze von Eichen= und Olblättern „eine geeignete 
Inschrift mit einer leeren Stelle für den Namen des zu ehrenden Empfängers“ (vergl. 
hamburgische Rat= und Bürgerschlüsse von 1853). Bezüglich der Zustimmung des 
Bürgerausschusses zur Verleihung an einen hamburgischen Bürger — an Stelle der 
Oberalten — vergl. Rat= und Bürgerschluß vom 11. Aug. 1859, Nr. 13. 
Das Ehrenbürgerrecht, das wohl zuerst in Frankreich zur Zeit der großen 
Revolution verliehen wurde, ist nicht als ein besonderes Recht, sondern nur als 
eine Auszeichnung des zum Ehrenbürger Ernannten anzusehen (vergl. W. v. 
Bippen, Bremische Ehrenbürger, in „Aus Bremens Vorzeit“, 1885, S. 200 f.) 
Das hamburgische Ehrenbürgerrecht erhielt zuerst 1813 General von Tettenborn. 
Damals, wo ein beträchtliches Geldgeschenk hinzugefügt war, ward die Zustimmung 
der Bürgerschaft nachgesucht. Später verlieh der Senat das Ehrenbürgerrecht 
allein, und ließ derselbe nur vorher eine Anzeige seiner Absicht an die Oberalten 
ergehen. Nur ausnahmsweise ward 1834 im Falle des hanseatischen General- 
konsuls Colquhoun die Zustimmung der Bürgerschaft nachgesucht mit der aus- 
drücklichen Motivierung: „E. E. Rat wünscht in dem vorliegenden Falle diese seltene 
Auszeichnung durch die ausdrückliche Zustimmung der Kollegien und Erbgesessener
	        
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