Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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von der in den Lehrbüchern des deutschen Staatsrechts 
üblichen Darstellung, unter den Abschnitten „Senat“ und 
„Bürgerschaft“ neben den Bestimmungen über Zusammen— 
setzung, Wahl, Organisation 2c. zugleich auch alle resp. alle 
wesentlicheren Funktionen dieser Körperschaften zusammenzu- 
fassen. Eine Folge dieser Anordnung war dann naturgemäß, 
daß, um Wiederholungen zu vermeiden, die Verwaltungs- 
funktionen des Senats (als Plenum) in dem Abschnitt über 
die Staatsverwaltung nicht nochmals behandelt worden, und 
daß von einem besonderen Abschnitt über die in den Ab- 
schnitten über den Senat und die Bürgerschaft bereits ge- 
nügend erörterte Gesetzgebung abgesehen ist. Die etwaigen 
Nachteile dieser Gruppierung des Stoffes dürften bei einer 
Berücksichtigung der vielsfachen Verweisungen und einer even- 
tuellen Zuhilfenahme des Sachregisters nicht allzuschwer ins 
Gewicht fallen. 
Hamburg, Ende November 1890. 
Werner von Melle.
	        
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