Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Den Senaten der freien Städte und ihren Mitgliedern ist durch 
die 88 105 und 106 des Strafgesetzbuches gewissen strafbaren Hand— 
lungen gegenüber ein besonderer Rechtsschutz eingeräumt. 
a. Wer es unternimmt, den Senat auseinanderzusprengen, zur 
Fassung oder Unterlassung von Beschlüssen zu nötigen oder Mitglieder 
aus ihm gewaltsam zu entfernen, wird mit Zuchthaus nicht unter 
5 Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. (Sind 
mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter einem 
Jahre ein.) 
b. Wer ein Mitglied des Senats durch Gewalt oder durch Be— 
drohung mit einer strafbaren Handlung verhindert, sich an den Ort 
der Versammlung zu begeben oder zu stimmen, wird mit Zuchthaus 
bis zu 5 Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
(Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft bis zu 
zwei Jahren ein.) 
In beiden Fällen tritt die Strafe auch dann ein, wenn die Hand- 
lung von einem Beamten, wenn auch ohne Gewalt oder Drohung, 
Bürgerschaft noch ehrenvoller zu machen; aus diesem Gesichtspunkte trägt E. E. 
Rat darauf an, daß Erbges. Bürgerschaft der Erteilung des Ehrenbürgerrechts an 
Herrn James Colquhoun ihre Zustimmung erteilen möge“ (Lohmann, Hbg. Rat- 
und Bürgerschlüsse 1834, S. 113). 
Aus dem gleichen Grunde suchte der Senat auch 1871 (Fürst Bismarck und 
Graf Moltke), 1886 (Schwabe) und 1889 (Brahms) die Zustimmung der Bürger- 
schaft zur Verleihung des Ehrenbürgerrechts nach, jedoch in einer Fassung, welche 
darauf hindeutete, daß diese Zustimmung an sich nicht erforderlich sei. So hieß 
es in dem Antrage von 1871: „Der Senat beabsichtigt durch Verleihung des 
Ehrenbürgerrechts — — zu ehren. Üüberzeugt, daß auch die Bürgerschaft mit 
Freuden die Gelegenheit ergreifen wird, um ihrer Gesinnung gegen diese Männer 
Ausdruck zu geben, kann der Senat es sich nicht versagen, die Bürgerschaft hier- 
durch einzuladen, sich durch förmlichen Beschluß auch ihrerseits der beabsichtigten 
Ehrenbezeugung anzuschließen.“ Die Bürgerschaft erwiderte hierauf: „Die Absicht 
des Senats — — das Ehrenbürgerrecht zu verleihen, erfüllt die Bürgerschaft 
mit freudiger Genugthuung.“ (Verhandlungen zwischen Senat und Bürgerschaft 
1871, S. 123 f.) Ahnlich lauteten die Senatsanträge in den beiden oben er- 
wähnten späteren Fällen (Verhandlungen zwischen Senat und Bürgerschaft 1886, 
S. 394 und 1889, S. 216). 
Das Recht des Senats, honoris causa Titel zu verleihen, ist gleichfalls 
als ein herkömmliches zu bezeichnen. Auch nach Einführung der neuen
	        
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