Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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aber durch Mißbrauch seiner Auitsgewalt oder Androhung eines be— 
stimmten Mißbrauchs derselben begangen ist.“ 
Eine Beleidigung des Senats ist, wie die jeder gesetzgebenden 
Versammlung resp. politischen Körperschaft, kein Antragsdelikt. Die- 
selbe darf jedoch nur mit Ermächtigung des Senats verfolgt werden. 
Wer sich in einer an den Senat gerichteten Eingabe ungebührliche 
Verfassung hat der Senat unbeanstandet von demselben Gebrauch gemacht (z. B. 
1876 Professor Röpe). Von dieser, eine besondere Auszeichnung bildenden Ver- 
leihung eines Titels an eine bestimmte Person ist jedoch zu unterscheiden die 
Gewährung eines neuen Titels an den jedesmaligen Inhaber eines Amtes. Eine 
solche muß, wie die Schaffung eines neuen Amtes, im Wege der Gesetzgebung er- 
folgen. — 1884 hat die Bürgerschaft anläßlich der Verleihung des Titels „Direktor 
der Hauptstaatskasse“ an den derzeitigen Inhaber des Amtes „Buchführer der 
Hauptstaatskasse“ dem Senate mitgeteilt, daß nach ihrer Auffassung der Rechts- 
lage, Beilegungen von Titeln überhaupt oder Veränderungen bestehender 
Titulaturen oder Amtsbezeichnungen nur durch gemeinschaftlichen Beschluß von 
Senat und Bürgerschaft herbeigeführt werden können (Verhandlungen zwischen 
Senat und Bürgerschaft 1884, S. 149). Zur Begründung dieser, dem Vor- 
stehenden nach nicht als richtig anzuerkennenden Auffassung ist seltsamer Weise 
behauptet worden, daß die Titel zu den (nur im Wege der Gesetzgebung zu ge- 
währenden) „ausschließlichen Privilegien“ gehörten. Wolffson (a. a. O. S. 20, 
Anm.) erwähnt dies, ohne sich principiell für oder gegen diese Rubrizierung der 
Titel zu erklären, fügt jedoch hinzu: frühere Vorgänge (Verhandlungen zwischen 
Senat und Bürgerschaft 1872, S. 374) sprächen für die Auffassung der Bürger- 
schaft. Der citierte frühere Vorgang bestand indes nur darin, daß der Senat für 
die dauernde, nicht auf die Person des derzeitigen Amtsinhabers beschränkte Ab- 
änderung einer Amtstitulatur die Mitgenehmigung der Bürgerschaft beantragte. 
Auch abgesehen von diesem wesentlichen Unterschiede aber könnte aus dem betr. 
Vorgange nicht — wie etwa aus einem stillschweigenden Verzicht in einem 
Civilprozeß — eine Präjudizierung des Senats hergeleitet werden. Die Frage, 
ob die Titel zu den „ausschließlichen Privilegien“ gehören, ist rein sachlich zu 
entscheiden und wird bei dem Fehlen jedes Anhalts für solche Rubrizierung — 
denn es handelt sich hier ersichtlich nicht um ein Privileg und noch weniger um 
ein ausschließliches — verneint werden müssen. 
In Lübeck und Bremen steht dem Senate unbestrittenermaßen das Recht 
zu, ohne jede Mitwirkung der Bürgerschaft oder des Bürgerausschusses resp. des 
Bürgeramts, die (auch dort bestehende) Ehrenmedaille, das Ehrenbürgerrecht und 
Ehrentitel zu verleihen. Man betrachtet dies dort ersichtlich als eine selbst. 
verständliche Konsequenz aus der staatsrechtlichen Stellung des Senats. 
Strafgesetzbuch 8 339, Abs. 3. Derselbe besondere Rechtsschutz steht auch 
der Bürgerschaft und ihren Mitgliedern zu (s. unten 8 38, 3). 
: Strafgesetzbuch § 197.
	        
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