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3) Jedes Senatsmitglied ist verpflichtet, in der Stadt oder in
deren nächster Umgebung auf hamburgischem Gebiete seinen regelmäßigen
Wohnsitz zu haben resp. sofort nach seiner Erwählung zu nehment.
4) Abgesehen von den vorerwähnten, ist in der Verfassung und
den sie ergänzenden Gesetzen von besonderen Verpflichtungen der Senats-
mitglieder nicht die Rede, es sei denn, daß man auf das Versprechen
der erforderlichen Verschwiegenheit am Schlusse des Ratseides noch
besonderes Gewicht legen wollte. Dieses Versprechen ist jedoch, wie
der ganze Ratseid, welchen jedes Mitglied vor Antritt seines Amtes
in einer gemeinschaftlichen Versammlung von Senat und Bürgerschaft
zu leisten hat, ganz allgemein gehalten.?
B. Verantwortlichkeit.
Die Mitglieder des Senats sind — nach Art. 27 der Verfassung —
dem Staate dafür verantwortlich, daß durch ihre Amtsführung weder
die Verfassung noch die in anerkannter Gültigkeit bestehenden Gesetze
verletzt werden. Die Bestimmungen über „den Umfang und die Geltend-
machung dieser Verantwortung und die Teilnahme der Bürgerschaft
an solcher Geltendmachung, sowie über die desfalls zuständigen Gerichte“
sollten durch ein Gesetz festgestellt werden, doch ist dies bisher nicht
geschehen. Rechtlich können somit Mitglieder des Senats nur eventuell
im Wege des Civilprozesses und auf Grund der allgemeinen Straf-=
gesetze zur Verantwortung gezogen werden.“
Artt. 13) ist dasselbe bestimmt, jedoch mit zwei Zusätzen. Die Genehmigung darf
nicht erteilt werden, wenn die Stelle mittelbar oder unmittelbar mit einer Re.
muneration verbunden ist, und die erteilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
1 Verf. Art. 14. (Analog Bremer Verf. § 28 und Lübecker Art. 12).
: Vergl. den Wortlaut im § 4 des Gesetzes über die Wahl und Organi-
sation des Senats. — Die Geschäftsordnung des Senats bestimmt noch die Ver-
pflichtung der Mitglieder zur Beiwohnung der Sitzungen. Für eine länger als
drei Tage dauernde Abwesenheit bedarf es der Genehmigung des präsidierenden
Bürgermeisters, die versagt werden muß, wenn bereits die Hälfte der Mitglieder
abwesend ist. — Herkömmlich nehmen die Mitglieder des Senats keine Orden an.
„ Eine ähnliche Bestimmung fehlt in der Lübecker und Bremer Verfassung.
Doch kann dort eventuell ein Senatsmitglied zum Austritt aus dem Senat ge-
nötigt werden (s. oben S. 72, Anm. 3).
" Vgl. Wolffson, a. a. O., S. 15. (Über die Verantwortlichkeit der
Deputationsvorsitzenden und der anderen Deputationsmitglieder s. unten § 55, b.)