Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Jahre ein. Thatsächlich pflegen drei der älteren Mitglieder des 
Senats diese Würde in ziemlich regelmäßigem Turnus zu bekleiden. 
Wenn das Amt eines Bürgermeisters vor Ablauf des Jahres, 
für welches er gewählt war, erledigt wird, so hat innerhalb 14 Tage 
eine Neuwahl zu erfolgen. Ist die Vakanz in den ersten sechs Mo- 
naten des Jahres eingetreten, so wird der übrige Teil des Jahres 
betreffs der Amtsdauer des Neuerwählten für ein volles Jahr ge- 
rechnet. Ist die Vakanz in den letzten sechs Monaten des Jahres 
eingetreten, so gilt die Neuwahl ohne weiteres auch für das folgende 
Jahr, und der Bruchteil des Jahres kommt für die Berechnung der 
Amtsdauer nicht in Betracht.2 
Beiden Bürgermeistern gebührt das Prädikat „Magnificenz“8 
sowie der Vorrang vor den übrigen Mitgliedern des Senats. Auch 
rangiert naturgemäß der erste Bürgermeister vor dem zweiten.“ Der 
erste Bürgermeister wird wohl gelegentlich — wie auch schon zu Zeiten 
der alten Verfassung — als der „regierende“ Bürgermeister bezeichnet. 
Doch ist diese Benennung in Hamburg nicht offiziell eingeführt. Auch 
entspricht sie nicht recht der Sachlage, denn nur dem Senat und 
nicht dem Bürgermeister stehen Regierungsrechte zu. Man könnte 
höchstens sagen, daß der Bürgermeister als Präsident des Senats 
den letzteren gelegentlich nach außen hin repräsentiere. 
Die staatsrechtlichen Befugnisse des ersten Bürgermeisters be- 
schränken sich auf den Vorsitz im Senat, die des zweiten auf die 
1 In Bremen und Lübeck ist nach Ablauf der auf 4 resp. 2 Jahre be- 
messenen Amtszeit eine sofortige Wiederwahl nicht zulässig. 
2 Gesetz über die Wahl u. s. w. des Senats 8 13. 
3 Ebenda 8 16, Abs. 3. Ebenso in Bremen und in Lübeck. 
4 Beide Bürgermeister beziehen (wie auch in Lübeck und Bremen) ein höheres 
Gehalt als die übrigen Senatsmitglieder (der erste M. 30 000, der zweite M. 28 000.) 
5 Ein besonderes Ehrenrecht ist den ersten Bürgermeistern der freien Städte 
— in gleicher Weise wie den Bundesfürsten — eingeräumt durch den Kaiserlichen 
Erlaß betreffend die Führung der Kriegsflagge auf den Privatfahrzeugen 
der deutschen Fürsten vom 2. März 1886. In diesem Erlaß heißt es: „Ich 
genehmige, daß die Souveräne der deutschen Staaten, die Prinzen Meines oder 
eines anderen regierenden deutschen Königlichen Hauses, sowie die ersten Bürger- 
meister der freien Hansestädte auf den ihnen eigentümlich gehörigen Privatfahr- 
zeugen die Kriegsflagge an der Gaffel oder am Flaggenstock führen können." 
In Bremen befindet sich vor dem Wohnhause des ersten Bürgermeisters 
ein militärischer Ehrenposten.
	        
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