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Jahre ein. Thatsächlich pflegen drei der älteren Mitglieder des
Senats diese Würde in ziemlich regelmäßigem Turnus zu bekleiden.
Wenn das Amt eines Bürgermeisters vor Ablauf des Jahres,
für welches er gewählt war, erledigt wird, so hat innerhalb 14 Tage
eine Neuwahl zu erfolgen. Ist die Vakanz in den ersten sechs Mo-
naten des Jahres eingetreten, so wird der übrige Teil des Jahres
betreffs der Amtsdauer des Neuerwählten für ein volles Jahr ge-
rechnet. Ist die Vakanz in den letzten sechs Monaten des Jahres
eingetreten, so gilt die Neuwahl ohne weiteres auch für das folgende
Jahr, und der Bruchteil des Jahres kommt für die Berechnung der
Amtsdauer nicht in Betracht.2
Beiden Bürgermeistern gebührt das Prädikat „Magnificenz“8
sowie der Vorrang vor den übrigen Mitgliedern des Senats. Auch
rangiert naturgemäß der erste Bürgermeister vor dem zweiten.“ Der
erste Bürgermeister wird wohl gelegentlich — wie auch schon zu Zeiten
der alten Verfassung — als der „regierende“ Bürgermeister bezeichnet.
Doch ist diese Benennung in Hamburg nicht offiziell eingeführt. Auch
entspricht sie nicht recht der Sachlage, denn nur dem Senat und
nicht dem Bürgermeister stehen Regierungsrechte zu. Man könnte
höchstens sagen, daß der Bürgermeister als Präsident des Senats
den letzteren gelegentlich nach außen hin repräsentiere.
Die staatsrechtlichen Befugnisse des ersten Bürgermeisters be-
schränken sich auf den Vorsitz im Senat, die des zweiten auf die
1 In Bremen und Lübeck ist nach Ablauf der auf 4 resp. 2 Jahre be-
messenen Amtszeit eine sofortige Wiederwahl nicht zulässig.
2 Gesetz über die Wahl u. s. w. des Senats 8 13.
3 Ebenda 8 16, Abs. 3. Ebenso in Bremen und in Lübeck.
4 Beide Bürgermeister beziehen (wie auch in Lübeck und Bremen) ein höheres
Gehalt als die übrigen Senatsmitglieder (der erste M. 30 000, der zweite M. 28 000.)
5 Ein besonderes Ehrenrecht ist den ersten Bürgermeistern der freien Städte
— in gleicher Weise wie den Bundesfürsten — eingeräumt durch den Kaiserlichen
Erlaß betreffend die Führung der Kriegsflagge auf den Privatfahrzeugen
der deutschen Fürsten vom 2. März 1886. In diesem Erlaß heißt es: „Ich
genehmige, daß die Souveräne der deutschen Staaten, die Prinzen Meines oder
eines anderen regierenden deutschen Königlichen Hauses, sowie die ersten Bürger-
meister der freien Hansestädte auf den ihnen eigentümlich gehörigen Privatfahr-
zeugen die Kriegsflagge an der Gaffel oder am Flaggenstock führen können."
In Bremen befindet sich vor dem Wohnhause des ersten Bürgermeisters
ein militärischer Ehrenposten.