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Stellvertretung im Vorsitz. Der Bürgermeister ist und bleibt immer
nur primus inter pares.! Welche Rechte ihm bei Führung des
Vorsitzes im Senat zustehen, ist, wie die Ordnung des Geschäftsganges
im Senat überhaupt, ausschließlich Sache des letzteren.?
V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats.
8 28.
Dem Senat stehen — neben seinem Anteil an der Gesetzgebung —
als der Regierung resp. der höchsten Verwaltungsbehörde des Staates
die folgenden Rechte zuss
1) Er vertritt den Staat in seinem Verhältnis zum
Deutschen Reich und zum Auslande. Er leitet die Reichs= und
die auswärtigen Angelegenheiten des hamburgischen Staates, führt die
auf dieselben bezüglichen Verhandlungen, ernennt und instruiert die
Bevollmächtigten bei anderen Staaten und zum Bundesrate des
Reiches. Er schließt die Staatsverträge, hat aber vor Ratifizierung
derselben die Zustimmung der Bürgerschaft einzuholen.“
Die Reichs= und die auswärtigen Angelegenheiten bilden eine
Verwaltungsabteilung, deren Leitung einem Senatsmitgliede übertragen
1 Ebenso in Lübeck und Bremen. (Vgl. Klügmann, Lübecker Staats-
recht, a. a. O., S. 46, und Sievers, Bremer Staatsrecht, a. a. O., S. 72). Im
§ 32 der Bremer Verfassung heißt es: „Der Präsident hat die Leitung
der Geschäfte des Senats. Er hat für die Aufrechterhaltung der für den Ge-
schäftsgang bestehenden Einrichtungen Sorge zu tragen, sowie für die gehörige
sünasühng der von einzelnen Mitgliedern des Senats wahrzunehmenden Ge-
chäfte."
Hervorzuheben ist hier noch, daß es in der Geschäftsordnung des Ham.
burger Senats heißt: „Der präsidierende Bürgermeister hat das Recht und die
Pflicht, von allem, was die Aufrechterhaltung der Verfassung und die öffentlichen
Interessen des hamburgischen Staates betrifft, Kenntnis zu nehmen und das
danach Erforderliche innerhalb der Grenzen der Verfassung zu veranlassen."
Dieselben Rechte stehen im wesentlichen auch den Senaten von Bremen
und Lübeck zu. (S. oben § 13). Über die Ehrenrechte s. oben 8§ 24.
Verfassung, Art. 22. (Vgl. unten § 40). — Die Berechtigung der deut-
schen Einzelstaaten zum Abschluß von Staatsverträgen ist in gleichem Umfange
wie das Gesetzgebungsrecht derselben durch die Reichskompetenz beschränkt. Vgl.
H. Schulze, a. a. O., Buch 2, § 362.
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