88 III. Die sächs. Staatsbehörden. E. Min. d. Kultus usw.
führungsbestimmungen des Volksschulgesetzes und bedarf
der Genehmigung der Bezirksschulinspektion.
Künftiges Schulsteuerrecht.
Aach dem Schulsteuergesetze, das im Dezember
1912 von den Ständen verabschiedet worden ist, sind
die Schulgemeinden Rkünftig berechtigt, zur Dechung
ihres Bedarfs Einkommensteuern und Kopfsteuern zu
erheben; die Erhebung von Grundsteuern ist ihnen vorgeschrieben.
Das Schulsteuergesetz ist vom Kirchensteuergesetz
getrennt; sachlich besteht weitgehende Ubereinstimmung.
Die Mehrheits= und Minderheitsgemeinden sind
gleichgestellt unter Beseitigung jeder Besteuerung der
Minderheitsgemeinden und ihrer Angehörigen für die
Zweche der Mehrheitsgemeinden. Das Schulsteuerwesen
schließt sich dem Steuerwesen der bürgerlichen Gemeinden
(ogl. S. 128) eng an unter Aufrechterhaltung der
bisherigen Gestaltung der Schulgemeinden. Die Beschlußfassung
über die Regelung des Schulsteuerwesens
steht der Vertretung der bürgerlichen Gemeinde nach
Gehör des Schulausschusses zu. Die Schulsteuerordnung
bedarf der Genehmigung der Bezirksschulinspektion.
e) Schulvorstand.
Die Schulgemeinde wird durch den Schulvorstand vertreten.
Diesem liegt die Verwaltung des Bolksschulwesens
ob. Er besteht in den revidierten Städten aus
einem ständigen gemischten Ausschusse (Ratsmitgliedern,
Stadtverordneten, Lehrern, Geistlichen) und führt den
Aamen Schulausschuß.
In den übrigen Gemeinden besteht der Schulvorstand
aus einer ortsstatutarisch festzustellenden Anzahl von 4
bis 12 Mitgliedern der bürgerlichen Gemeindevertretung,
den Hausbesitzern oder deren gemeinschaftlichem Vertreter,
dem Lehrer oder mehreren Lehrern, dem Ortspfarrer
und — wo dieser nicht die Schulaussicht führt
— dem Ortsschulinspebtor. Die Wahl der Mitglieder