Full text : Der Gemeindebeamte.

88  III.  Die  sächs.  Staatsbehörden.  E.  Min.  d.  Kultus  usw.

führungsbestimmungen  des  Volksschulgesetzes  und  bedarf
der  Genehmigung  der  Bezirksschulinspektion.

Künftiges  Schulsteuerrecht.

Aach  dem  Schulsteuergesetze,  das  im  Dezember
1912  von  den  Ständen  verabschiedet  worden  ist,  sind
die  Schulgemeinden  Rkünftig  berechtigt,  zur  Dechung
ihres  Bedarfs  Einkommensteuern  und  Kopfsteuern  zu
erheben;  die  Erhebung  von  Grundsteuern  ist  ihnen  vorgeschrieben.
  Das  Schulsteuergesetz  ist  vom  Kirchensteuergesetz
  getrennt;  sachlich  besteht  weitgehende  Ubereinstimmung.
  Die  Mehrheits=  und  Minderheitsgemeinden  sind
gleichgestellt  unter  Beseitigung  jeder  Besteuerung  der
Minderheitsgemeinden  und  ihrer  Angehörigen  für  die
Zweche  der  Mehrheitsgemeinden.  Das  Schulsteuerwesen
schließt  sich  dem  Steuerwesen  der  bürgerlichen  Gemeinden
  (ogl.  S.  128)  eng  an  unter  Aufrechterhaltung  der
bisherigen  Gestaltung  der  Schulgemeinden.  Die  Beschlußfassung
  über  die  Regelung  des  Schulsteuerwesens
steht  der  Vertretung  der  bürgerlichen  Gemeinde  nach
Gehör  des  Schulausschusses  zu.  Die  Schulsteuerordnung
bedarf  der  Genehmigung  der  Bezirksschulinspektion.

e)  Schulvorstand.

Die  Schulgemeinde  wird  durch  den  Schulvorstand  vertreten.
  Diesem  liegt  die  Verwaltung  des  Bolksschulwesens
  ob.  Er  besteht  in  den  revidierten  Städten  aus
einem  ständigen  gemischten  Ausschusse  (Ratsmitgliedern,
Stadtverordneten,  Lehrern,  Geistlichen)  und  führt  den
Aamen  Schulausschuß.

In  den  übrigen  Gemeinden  besteht  der  Schulvorstand
aus  einer  ortsstatutarisch  festzustellenden  Anzahl  von  4
bis  12  Mitgliedern  der  bürgerlichen  Gemeindevertretung,
den  Hausbesitzern  oder  deren  gemeinschaftlichem  Vertreter,
  dem  Lehrer  oder  mehreren  Lehrern,  dem  Ortspfarrer
  und  —  wo  dieser  nicht  die  Schulaussicht  führt
—  dem  Ortsschulinspebtor.  Die  Wahl  der  Mitglieder