Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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verfahren  mehr  einzuleiten  brauche.  Das  Bedürfnis  nach  einem
Berufungsgericht  wurde  mit  der  Ungleichheit  der  Strafzumessungen
begründet,  welche  eine  Revision  allein  beseitigen  könne.  Die
englischen  Richter  variieren  insbesondere  bei  der  Strafzumessung
in  Fällen  von  Vergehen  gegen  die  Sittlichkeit,  bei  der  Tötung
unehelicher  Kinder  seitens  ihrer  Mütter,  und  bei  Unterschlagungen,
welche  von  Angestellten  begangen  werden.  Es  herrscht  ferner
eine  Meinungsverschiedenheit  bezüglich  der  Frage,  welche  Bedeutung
  etwaigen  Vorstrafen  beizumessen  ist,  sowie  über  die  Frage,
ob  überhaupt  auf  körperliche  Züchtigung  und  Polizeiaufsicht  erkannt
  werden  soll.  Man  hofft,  dass  ein  Court  of  Criminal  Appeal
alle  derartigen  Streitfragen  erledigen  könne,  und  erachtet  es  für
unrichtig,  diese  Streitfragen  einer  Kommission  zu  überweisen,
welche  nur  zu  endlosen,  unfruchtbaren  Erörterungen  über  den
Zweck  der  Strafe  führen  könne.  Im  Verlaufe  der  Begründung
wurde  weiter  behauptet,  die  Möglichkeit  der  Revision  werde  den
Unterrichter  veranlassen,  bei  der  Strafzumessung  mit  ganz  besonderer
  Sorgfalt  zu  verfahren.  Es  sei  richtig,  dass  das  Revisionsverfahren
  die  endgültige  Entscheidung  hinausschiebe;  das  im  Entwurfe
  vorgesehene  Verfahren  sei  indessen  ein  beschleunigtes;  die
Hinausschiebung  der  Endentscheidung  werde  zudem  durch  die
Möglichkeit  einer  Milderung  der  Strafe  aufgewogen.  Bei  dem
bisherigen  Verfahren  vor  dem  Home  Secretary  dürfe  man  es  nicht
länger  bewenden  lassen.  Das  Verfahren  sei  ein  nicht-öffentliches
und  kenne  weder  Beeidigung  noch  Kreuzverhör.  Es  finde  vor
einer  Einzelperson  statt,  der  im  Publikum  sehr  leicht  Motive
untergeschoben  würden,  welche  in  Wirklichkeit  nicht  mitbestimmend
gewesen  seien.  Die  Begründung  schloss  mit  der  Bemerkung,  dass
der  Entwurf  eine  Versuchsmassregel  sein  wolle  und  später  weiter
ausgedehnt  werden  könne.

Aus  der  sich  hieran  anschliessenden  Debatte  dürften  folgende
Punkte  hervorzuheben  sein.  Zunächst  wurde  bestritten,  dass  die
Vorlage  sich  nur  mit  den  Vorschlägen  befasse,  welche  im  Jahre