150 VI. Gemeindeverwaltung. B. Wirkungskreis usw.
meinderat. Er vertritt die Gemeinde und verwaltet
die Gemeindeangelegenheiten. Seine Befugnisse ent—
sprechen denen des Stadtgemeinderates in mittleren
und kleinen Städten. Seine Zustimmung ist erforder—
lich für allgemeine Anordnungen des Gemeindevor—
standes in Gemeindeangelegenheiten oder bei Verwaltung
der Ortspolizei, sowie für alle polizeilichen Ein—
richtungen und Anstalten, mit deren Ausführung Kosten
für die Gemeinde verbunden sind. Er wählt die Ge—
meindebeamten und spricht die Gemeinderechnungen
richtig. Der Gemeindevorstand erledigt alle Ge—
schäfte, die in nichtrevidierten Städten dem Bürgermeister
persönlich übertragen sind. Durch besondere
staatliche Verleihung ist ihm auch die Handhabung der
Ortspolizei in ganz bestimmten Grenzen übertragen.
Innerhalb seines Wirkhungskreises kann er Geldstrafen
bis zu 30 M., in größeren Landgemeinden bis zu 75 M.
(s. S. 284) durch Strafverfügung auswerfen oder androhen.
Die Stellung und der Geschäftskreis der Gemeindeorgane
in nichtrevidierten Städten und Landgemeinden
entsprechen einander sonach in vieler Hinsicht.
Die Sitzungen des Gemeinderates werden nach Bedarf
vom Gemeindevorstande oder seinem Stellvertreter
einberufen und geleitet, sie sind in der Regel nicht
öffentlich. Zur Fassung gültiger Beschlüsse ist die Anwesenheit
von wenigstens 2/3 aller dem Gemeinderate
zurzeit tatsächlich angehörenden Mlitglieder notwendig.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Von der Beschlußfassung und
Beratung sind die ausgeschlossen, deren Privatinteressen
dabei in Frage Kommen. Uber die Verhandlungen sind
Protokolle zu führen, vom Gemeinderate zu genehmigen
und vom Vorsitzenden und wenigstens zwei Gemeinderatsmitgliedern
zu unterzeichnen.
4. Selbständige Gutsbezirke.
Gewisse Gutsbezirke stehen außerhalb des Gemeindeverbandes
als selbständige politische Verwaltungs-