Volltext : Der Gemeindebeamte.

6  J.  Das  Deutsche  Reich.

(S.  7)  zum  Reichstage.  Der  Reichstag  geht  aus  all—
gemeinen  und  direkten  Wahlen  mit  geheimer  Abstim—
mung  hervor.  Die  Mitglieder  des  Reichstages  sind
Vertreter  des  gesamten  Voltes  (also  nicht  ihres  ein—
zelnen  Wahlkreises)  und  an  Aufträge  und  Instruktionen
nicht  gebunden.  Kein  Mitglied  des  Reichstags  darf  zu
irgend  einer  Zeit  wegen  seiner  Abstimmung  oder  wegen
der  in  Ausübung  seines  Berufs  getanen  Außerungen
gerichtlich  oder  disziplinarisch  verfolgt  oder  sonst  außer—
halb  der  Versammlung  zur  Verantwortung  gezogen
werden.  Ohne  Genehmigung  des  Reichstags  kann
keines  seiner  Mitglieder  während  der  Sitzungsperiode
wegen  einer  mit  Strafe  bedrohten  Handlung  zur  Unter—
suchung  gezogen  oder  verhaftet  werden,  außer  wenn  es
bei  Ausübung  der  Tat  oder  im  Laufe  des  nächstfolgen—
den  Tages  ergriffen  wird.  Auf  Verlangen  des  Reichs—
tags  wird  jedes  Strafverfahren  gegen  ein  Mitglied
und  jede  Untersuchungs=  oder  Teilhaft  für  die  Dauer
der  Sitzungsperiode  aufgehoben.

Beamte  bedürfen  Rheines  Urlaubs  zum  Eintritte  in
den  Reichstag.  Wenn  ein  Mitglied  des  Reichstags  ein
besoldetes  Reichsamt  oder  in  einem  Bundesstaate  ein
besoldetes  Staatsamt  annimmt  oder  im  Reichs=  oder
Staatsdienste  in  ein  Amt  eintritt,  mit  dem  ein  höherer
Rang  oder  ein  höheres  Gehalt  verbunden  ist,  so  verliert
es  Sitz  und  Stimme  im  Reichstage  und  kann  seine  Stelle
darin  nur  durch  neue  Wahl  wieder  erlangen.

Die  Mitglieder  des  Reichstags  dürfen  als  solche  keine
Besoldung  beziehen,  sie  erhalten  jedoch  Aufwandsentschädigung
  von  3000  M.  aus  der  Reichskasse.

Der  Reichstag  muß  alljährlich  einmal  vom  Kaiser
berufen  werden,  und  zwar  muß  dann  auch  der  Bundesrat
  versammelt  sein.  Die  Wahl=  (Legislatur-)  Periode
dauert  fünf  Jahre.  Zur  Auflösung  des  Reichstags
während  derselben  ist  ein  Beschluß  des  Bundesrats  unter
Zustimmung  des  Kaisers  erforderlich.  Aach  der  Auflösung
des  Reichstags  müssen  binnen  60  Tagen  die  Wähler
und  binnen  90  Tagen  der  neue  Reichstag  versammelt