6 J. Das Deutsche Reich.
(S. 7) zum Reichstage. Der Reichstag geht aus all—
gemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstim—
mung hervor. Die Mitglieder des Reichstages sind
Vertreter des gesamten Voltes (also nicht ihres ein—
zelnen Wahlkreises) und an Aufträge und Instruktionen
nicht gebunden. Kein Mitglied des Reichstags darf zu
irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen
der in Ausübung seines Berufs getanen Außerungen
gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außer—
halb der Versammlung zur Verantwortung gezogen
werden. Ohne Genehmigung des Reichstags kann
keines seiner Mitglieder während der Sitzungsperiode
wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Unter—
suchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es
bei Ausübung der Tat oder im Laufe des nächstfolgen—
den Tages ergriffen wird. Auf Verlangen des Reichs—
tags wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied
und jede Untersuchungs= oder Teilhaft für die Dauer
der Sitzungsperiode aufgehoben.
Beamte bedürfen Rheines Urlaubs zum Eintritte in
den Reichstag. Wenn ein Mitglied des Reichstags ein
besoldetes Reichsamt oder in einem Bundesstaate ein
besoldetes Staatsamt annimmt oder im Reichs= oder
Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit dem ein höherer
Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert
es Sitz und Stimme im Reichstage und kann seine Stelle
darin nur durch neue Wahl wieder erlangen.
Die Mitglieder des Reichstags dürfen als solche keine
Besoldung beziehen, sie erhalten jedoch Aufwandsentschädigung
von 3000 M. aus der Reichskasse.
Der Reichstag muß alljährlich einmal vom Kaiser
berufen werden, und zwar muß dann auch der Bundesrat
versammelt sein. Die Wahl= (Legislatur-) Periode
dauert fünf Jahre. Zur Auflösung des Reichstags
während derselben ist ein Beschluß des Bundesrats unter
Zustimmung des Kaisers erforderlich. Aach der Auflösung
des Reichstags müssen binnen 60 Tagen die Wähler
und binnen 90 Tagen der neue Reichstag versammelt