Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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ernennt  der  Oberpraͤsident  der  Provinz  einen  Koͤniglichen  Kommissarius,  der  an
den  Berathungen  der  Landarmendirektion  theilnehmen  kann,  indessen  keine  Mitverwaltung,
  sondern  ohne  positive  Einwirkung  nur  die  Kontrole  über  die  Gesetzmäßigkeit
  des  Verfahrens,  insbesondere  zur  Wahrnehmung  des  landespolizeilichen
  Interesses  ausübt.  Dieser  Königliche  Kommissarius  hat  zwar  bei  den
Berathungen  der  Landarmendirektion  keine  Stimme;  findet  derselbe  indessen
Bedenken  bei  den  Beschlüssen  derselben,  und  ist  eine  Einigung  nicht  zu  erreichen,
so  muß  deshalb  an  den  Oberpräsidenten  zur  Entscheidung  berichtet  werden:
einstweilen  darf  aber  die  Landarmendirektion  Nichts  gegen  den  Widerspruch
des  Ersteren  verfügen,  vielmehr  hat  sie  in  eiligen  Fällen  ihre  Maaßregeln  so
zu  nehmen,  daß  demselben  und  der  deshalb  zu  erwartenden  höheren  Entscheidung
  nicht  vorgegriffen  werde.

Alle  Instanzberichte  der  Landarmendirektion  gehen  durch  die  Hände  dieses
Kommissarius  zur  Durchsicht  und  etwaigen  Hinzufügung  seines  Gutachtens,
desgleichen  gehen  alle  Verfügungen  der  vorgesetzten  Behörde  an  die  Landarmen-Direktion
  bei  demselben  durch.

Landarmendirektion.
g.  19.

Die  Landarmendirektion  hat  ihren  Sitz  in  Tapian  und  ist  aus  fünf
Mitgliedern  zusammengesetzt,  für  welche  außerdem  drei  Stellvertreter  für  erwaige
Behinderungsfálle  erwählr  werden.  Dieselbe  wählt  aus  ihrer  Mitte  ihren
Vorsitzenden  und  repräsentirt  die  Landarmen=  und  Korrektionsanstalt  in  allen
4ußeren  Verhältnissen,  insbesondere  bei  etwaigen  Prozessen,  Käufen,  Werkäaufen
und  sonstigen  Verträgen,  und  gehört  außerdem  zu  ihren  Geschäften:

a)  die  Beaufsichtigung  und  Leitung  der  gesammten  Verwaltung  der  Anstalt
in  allen  ihren  einzelnen  Theilen;

b)  die  Aufsicht  über  die  Administration  der  Fonds  des  Instlituts,  sowie
über  das  Kassen=  und  Rechnungswesen;

„PC)die  Aufsicht  über  die  gewissenhafte  Dienstführung  und  den  ssttlichen
Wandel  der  Beamten  und  des  Dienstpersonals  der  Anstalt,  nach  Inhalt
  der  denselben  ertheilten  Dienstanweisungen.

In  ihren  Versammlungen  erfolgen  die  Beschlüsse  nach  kollegialischer
Berathung  durch  Stimmenmehrheit.  Um  einen  gültigen  Beschluß  zu  fassen,
müssen  mindestens  drei  Mitglieder  der  Direktion  oder  deren  Stellvertreter  anwesend
  sein.

K.  20.

Die  Wahl  der  Mitglieder  der  Landarmendirektion  und  ihrer  Stellvertreter
wird  durch  den  Provinziallandtag  vollzogen  und  unterliegt  der  landesherrlichen
Be-