10.
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Joeer
6. Reichsgesetzgebung. 13
die Ordnung des Maß-, Münz= und Gewichtssystems
(S. 16, 18 f.) nebst Feststellung der Grundsätze
über die Emission von Papiergeld (S. 17);
die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;
die Erfindungspatente;
den Schutz des geistigen Eigentums;
Organisation eines gemeinsamen Schutzes des deutschen
Handels im Auslande, der deutschen Schifffahrt
und ihrer Flagge zur See und Anordnung
gemeinsamer konsularischer Vertretung, die vom
Reiche ausgestattet wird;
das Eisenbahnwesen und die Herstellung von Landund
Wasserstraßen im Interesse der Landesverteidigung
und des allgemeinen Verkehrs;
den Flößerei= und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren
Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und ihren
Zustand, sowie die Fluß= und sonstigen Wasserzölle,
desgleichen die Seeschiffahrtszeichen;
das Post= und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern
und Württemberg mit Vorbehalten (sog. Reservatrechte);
"
Bestimmungen über die wechselseitige Vollstrechung
von Erkenntnissen in Zivilsachen und Erledigungen
von Regquisitionen überhaupt;
die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;
die gemeinsame Gesetzgebung über das gesamte
bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche
Verfahren (S. 37 f.); .
das Militärwesen des Reichs und die Kriegsmarine
(S. 20 f.);
Alaßregeln der Medizinal= und Veterinärpolizei
(S. 308 f.);
die Bestimmungen über die Presse (S. 292) und
das Vereinswesen (S. 294).
Die über die vorstehenden Materien erlassenen Reichsgesetze
gehen Landesgesetzen und -verordnungen vor,
sofern diese abweichende oder auch nur dieselben Be-