7. Reichsfinanzen. a) Zölle und Verbrauchssteuern. 15
das Reichsheer allein für 1912/13 über 830, für die
Flotte über 387 Millionen Mark.) Alle Einnahmen
und Ausgaben des Reichs müssen für jedes Jahr ver—
anschlagt und durch ein Gesetz im Reichshaushaltsetat
festgestellt werden. Uber die Verwendung aller Ein—
nahmen des Reichs ist durch den Reichskanzler dem
Bundesrate und dem Beichstage zur Entlastung jährlich
Rechnung zu legen. Die Vorprüfung erfolgt durch den
Rechnungshof des Deutschen BReiches.
a) Zölle und Verbrauchssteuern.
Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben
dienen zunächst die etwaigen Uberschüsse der Vorjahre,
sowie die aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern
und aus dem Post= und Telegraphenwesen
fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Zu den
Uberschüssen der Post= und Telegraphenverwaltung treten
die der übrigen Reichsanstalten (Reichseisenbahnen in
Elsaß-Lothringen, Anteil an der Reichsbank usw.). Insoweit
die Ausgaben durch diese Einnahmen nicht gedecht
werden, sind sie, solange Meichssteuern nicht eingeführt
sind, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten
nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen (Moatrikularbeiträge).
In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses
kann im Wege der Beichsgesetzgebung die
Aufnahme einer Anleihe erfolgen.
Die Zölle und Verbrauchssteuern bringen samt Reichsstempelabgaben,
Erbschaftssteuern usw. über 1700 Millionen
Mark ein. Deutschland bildet ein Zoll= und
Handelsgebiet; alle Gegenstände, die im freien Verkehre
eines Bundesstaats befindlich sind, können in jeden
anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen in diesem
einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als dort
gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer
unterliegen. Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung
über das gesamte Zollwesen (Zolltarifgesetz vom
25. Dezember 1902) und über die Besteuerung gewisser