Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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(Nr.  4425.)  Gesetz,  betreffend  die  Gemeindeversassung  in  der  Rhein  Vom  15.
Mai  1850.

W  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
Artikel  1.

Die  Gemeinde-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom  23.  Juli  1845.
(Gesetz-Sammlung  S.  523.)  kommt  für  alle  diejenigen  Gemeinden  dieser  Provinz,
  in  welchen  die  Stadte-Ordnung  vom  heutigen  Tage  nicht  eingeführt  wird,
mit  nachfolgenden  Abänderungen  zur  Anwendung.

Zum  Eingange  der  Gemeinde-Ordnung.
Artik  el  2.

Die  Vorschriften  über  Anwendung  der  revidirten  Städte-Ordnung  vom
17.  März  1831.  sind  aufgehoben.

Anstatt  G.  5.  und  118.  der  Gemeinde-Ordnung.
Artikel  3.

Die  Verhältnisse  der  vormals  unmittelbaren  Deutschen  Reichsstände  in
Beziehung  auf  das  Gemeindewesen  bleiben  besonderer  Regulirung  nach  Maaßgabe
  der  Verordnung  vom  12.  November  1855.  (Gesetz-Sammlung  S.  688.)
vorbehalten.

Anstatt  des  zweiten  Satzes  im  F.  11.  der  Gemeinde-Ordnung.
Artikel  4.

Solche  Statuten  und  Dorf-Ordnungen  dürfen  den  Bestimmungen  der
Gesetze  nicht  widersprechen.  Sie  unterliegen  der  Beslätigung  des  Oberpräsidenten.

Anstatt  der  Nr.  1.  des  F.  12.  der  Gemeinde-Ordnung.
Artikel  5.
1)  Sämmtliche  selbstständige  Einwohner  derselben  mit  Ausnahme  der  servisberechtigten
  Militairpersonen  des  aktiven  Dienststandes.
Zu  G.  13.  und  14.  der  Gemeinde-Ordnung.
Artikel  6.

Durch  Beschluß  des  Gemeinderathes  kann  von  der  Entrichtung  des  Einzugsgeldes
  (Eintriktsgeldes)  die  Niederlassung  in  der  Gemeinde

S.  4.  des  Gesetzes  vom  31.  Dezember  1842.  (Gesetz-Sammlung  Nr.  317)

(Nr.  4125,)  ab-