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Art. 29.
Die von den Zoll-Erhebungsbehoͤrden nach Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden
Quartal-Extrakte, und die nach dem Jahres- und Buͤcherschlusse aufzustellenden
Final-Abschlüsse über die resp. im Laufe des Vierteljahres und waͤhrend des
Rechnungsjahres fällig gewordenen Zoll-Einnahmen werden von den betreffenden Zoll-Direktionen,
im Thüringenschen Vereine von dem General-Inspektor, nach vorangegangener
Prüfung in Haupt-Uebersichten zusammengetragen, und diese sodann an ein Central,Böreau
eingesendet, zu welchem auch die Gesamtheit des Thüringenschen Vereins,
wie jedes andere Glied des Gesamtvereins, einen Beamten zu ernennen die Befugniß
har.
Dieses Büreau fertigt auf den Grund jener Vorlagen die proviforischen Abrechnungen
zwischen den vereinigten Staaten von drei zu drei Monaten, sendet dieselben
den Central-Finanzstellen der letzteren, für den Thüringenschen Verein jedoch dem General-Inspektor,
welcher sofort den einzelnen Regierungen dieses Vereins davon Mittheilung
zu machen hat, und bereitet die definitive Jahres-Abrechnung vor.
Wenn aus den Quartal-Abrechnungen hervorgeht, daß die wirkliche Einnahme
eines Vereinsgliedes um mehr als einen Monatsbetrag gegen den ihm verhältnißmäßig
an der Gesamt-Einnahme zuständigen Revenüen-Antheil zurückgeblieben ist; so muß
alsbald das Erforderliche zur Ausgleichung dieses Ausfalls durch Herauszahlung von
Seiten des oder derjenigen Staaten, bei denen eine Mehr-Einnahme Statt gefunden
hat, eingeleitet werden.
Art. 30.
In Absicht der Erhebungs= und Verwaltungskosten sollen folgende Grundsäße in
Anwendung kommen:
I1) Man wird keine Gemeinschaft dabei eintreten lassen, vielmehr übernimmt jede
Regierung alle in ihrem Gebiete vorkommenden Erhebungs= und Verwaltung
kosten, es mögen diese durch die Einrichtung und Unterhaltung der
Haupt= und Neben-Zollämter, der inneren Steuerämter, Hallämter und
Packhöfe, und der Zolldirektionen, oder durch den Unterhalt des dabei angestellten
Personals und durch die den leßhteren zu bewilligenden Pensionen, oder
endlich aus irgend einem andern Bedürfniß der Zollverwaltung entstehen.