Inhaltsverzeichnis : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Art.  29.

Die  von  den  Zoll-Erhebungsbehoͤrden  nach  Ablauf  eines  jeden  Vierteljahres  aufzustellenden
  Quartal-Extrakte,  und  die  nach  dem  Jahres-  und  Buͤcherschlusse  aufzustellenden
  Final-Abschlüsse  über  die  resp.  im  Laufe  des  Vierteljahres  und  waͤhrend  des
Rechnungsjahres  fällig  gewordenen  Zoll-Einnahmen  werden  von  den  betreffenden  Zoll-Direktionen,
  im  Thüringenschen  Vereine  von  dem  General-Inspektor,  nach  vorangegangener
  Prüfung  in  Haupt-Uebersichten  zusammengetragen,  und  diese  sodann  an  ein  Central,Böreau
  eingesendet,  zu  welchem  auch  die  Gesamtheit  des  Thüringenschen  Vereins,
wie  jedes  andere  Glied  des  Gesamtvereins,  einen  Beamten  zu  ernennen  die  Befugniß
har.

Dieses  Büreau  fertigt  auf  den  Grund  jener  Vorlagen  die  proviforischen  Abrechnungen
  zwischen  den  vereinigten  Staaten  von  drei  zu  drei  Monaten,  sendet  dieselben
den  Central-Finanzstellen  der  letzteren,  für  den  Thüringenschen  Verein  jedoch  dem  General-Inspektor,
  welcher  sofort  den  einzelnen  Regierungen  dieses  Vereins  davon  Mittheilung
  zu  machen  hat,  und  bereitet  die  definitive  Jahres-Abrechnung  vor.

Wenn  aus  den  Quartal-Abrechnungen  hervorgeht,  daß  die  wirkliche  Einnahme
eines  Vereinsgliedes  um  mehr  als  einen  Monatsbetrag  gegen  den  ihm  verhältnißmäßig
an  der  Gesamt-Einnahme  zuständigen  Revenüen-Antheil  zurückgeblieben  ist;  so  muß
alsbald  das  Erforderliche  zur  Ausgleichung  dieses  Ausfalls  durch  Herauszahlung  von
Seiten  des  oder  derjenigen  Staaten,  bei  denen  eine  Mehr-Einnahme  Statt  gefunden
hat,  eingeleitet  werden.

Art.  30.

In  Absicht  der  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten  sollen  folgende  Grundsäße  in
Anwendung  kommen:

I1)  Man  wird  keine  Gemeinschaft  dabei  eintreten  lassen,  vielmehr  übernimmt  jede
Regierung  alle  in  ihrem  Gebiete  vorkommenden  Erhebungs=  und  Verwaltung
  kosten,  es  mögen  diese  durch  die  Einrichtung  und  Unterhaltung  der
Haupt=  und  Neben-Zollämter,  der  inneren  Steuerämter,  Hallämter  und
Packhöfe,  und  der  Zolldirektionen,  oder  durch  den  Unterhalt  des  dabei  angestellten
  Personals  und  durch  die  den  leßhteren  zu  bewilligenden  Pensionen,  oder
endlich  aus  irgend  einem  andern  Bedürfniß  der  Zollverwaltung  entstehen.