Anhang. 255
binnen 1 Monat Berufung an das Oberversicherungsamt
eingelegt werden.
Gegen das Urteil des Oberversicherungsamtes ist in
gewissen Fällen binnen 1 Monat Revision an das
Landesversicherungsamt zulässig.
Ist ein Antrag auf Invaliden= oder Witwenrente
endgültig abgelehnt worden, weil dauernde Invalidität
nicht nachweisbar war oder ist eine solche Rente entzogen
worden, so kann der Antrag erst nach einem
Jahre wiederholt werden, vorher aber nur dann, wenn
glaubhaft bescheinigt wird, daß inzwischen wieder Invalidität
eingetreten ist. Wird diese Bescheinigung nicht
beigebracht, so weist das Versicherungsamt den vorzeitig
wiederholten Antrag zurück. Dieser Bescheid ist nicht
anfechtbar.
Anhang.
Versicherung für Angestellte.
Das Reichsgesetz vom 20. Dezember 1911 (Sächs Ausf VO.
vom 30. Dezember 1912) über die Privatangestelltenversicherung
unterwirft Angestellte in leitender Stellung, Betriebsbeamte,
Werkmeister und Bureauangestellte in leitender Stellung,
Handlungs= und Apothekergehilfen, Bühnen= und Orchestermitglieder,
Lehrer, Erzieher u. a. m. der Versicherungspflicht,
dafern ihr Stelleneinkommen jährlich 5000 M. nicht übersteigt
und sie bei Beginn der Versicherung das 60. Lebensjahr noch
nicht erreicht haben. -
Die Versicherung ist begründet für Berufsunfähigkeit
und Alter, sowie zugunsten der Hinterbliebenen.
Ausgeschlossen von der Angestelltenversicherung sind alle
Arbeiter, Gehilfen, Gesellen und Lehrlinge im Sinne der
Reichsversicherung, ferner alle selbständigen Personen.
Die Versicherungsfreiheit ist ähnlich wie in der Reichsver—
sicherungsordnung geregelt.
Gegenstand der Versicherung sind Ruhegeld und Hinterbliebenenrente,
auch kann ein Heilverfahren eingeleitet,
desgleichen ein Hausgeld gewährt werden.
Die Mittel für die Versicherung werden von den Arbeitgebern
und den Versicherten zu gleichen Teilen aufgebracht.
Träger der Versicherung ist die Reichsversicherungsanstalt
für Angestellte. Ihre Organe sind das Direktorium,