Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  132.  1918.  T

Die  Ausstellung  von  Verbrauchersaatkarten  wird  gemäß  §  2  Abs.  3  der  Verordung
  des  Kriegsernährungsamts  vom  27.  Juni  1918  über  den  Verkehr  mit  Getreide,
:  Hülsenfrüchten,  Buchweizen  und  Hirse  aus  der  Ernte  1918  zu  Saatzwecken  —  R  l.
SE.  678  —  den  Kreisbehörden  übertragen.

Schwerin,  den  24.  Juli  1918.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
E.  v.  Blücher.  v.  Böhl.  Capobus.  —

(3)  Bekanntmachung  vom  26.  Juli  1918,  betreffend  Exzeugerhöchstpreise  für
Frühkartoffeln.  «  -
Nachstehende  Bekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin  vom  24.  Juli  1918  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
-gebracht.
Schwerin,  den  26.  Juli  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgis  ches  Mintstertum  des  Innern.
Im  Auftrage:  Mel.

In  Ergänzung  der  Bekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  vom
10.  Juni  1918,  Rbl.  Nr.  106  S.  818,  §  2,  wird  bestimmt:
Der  Erzeugerhöchstpreis  für  Frühkartoffeln  beträgt  je  50  kg

für  die  Zeit  vom  -  August  bis  20.  August  7650  -4,
„  „  „  „  21.  August  bis  31.  August  727—  ,
„  „  „  „  2  September  bis  14.  September  .  650  M.

Schwerin,  den  24.  Juli  1918.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
E.  v.  Blücher.  v.  Böhl.  Capobus.