Nr. 132. 1918. T
Die Ausstellung von Verbrauchersaatkarten wird gemäß § 2 Abs. 3 der Verordung
des Kriegsernährungsamts vom 27. Juni 1918 über den Verkehr mit Getreide,
: Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1918 zu Saatzwecken — R l.
SE. 678 — den Kreisbehörden übertragen.
Schwerin, den 24. Juli 1918.
Landesbehörde für Volksernährung.
E. v. Blücher. v. Böhl. Capobus. —
(3) Bekanntmachung vom 26. Juli 1918, betreffend Exzeugerhöchstpreise für
Frühkartoffeln. « -
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin vom 24. Juli 1918 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
-gebracht.
Schwerin, den 26. Juli 1918.
Großherzoglich Mecklenburgis ches Mintstertum des Innern.
Im Auftrage: Mel.
In Ergänzung der Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung vom
10. Juni 1918, Rbl. Nr. 106 S. 818, § 2, wird bestimmt:
Der Erzeugerhöchstpreis für Frühkartoffeln beträgt je 50 kg
für die Zeit vom - August bis 20. August 7650 -4,
„ „ „ „ 21. August bis 31. August 727— ,
„ „ „ „ 2 September bis 14. September . 650 M.
Schwerin, den 24. Juli 1918.
Landesbehörde für Volksernährung.
E. v. Blücher. v. Böhl. Capobus.