Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

402  1879.

adressirten  Postanweisungsbeträge  und  Sendungen  mit  Werthangabe,  sowie  die  Eröffnung
  der  betreffenden  Briefe  bleibt  dem  aufsichtführenden  Richter  ausschliehlich  vorbehalten.
  Derselbe  vollzieht  die  zu  ertheilenden  Empfangsscheine.

Die  eingehenden  Werthsendungen  sind  sofort  zu  den  Akten  zu  vermerken;  auch
ist  eine  Angabe  über  den  Verbleib  oder  die  vorläufige  Verwahrung  beizufügen.

Der  aufsichtführende  Richter  hat  auch  die  an  das  Gericht  oder  eine  Abtheilung
des  Gerichts  gerichteten  eingeschriebenen  Postsendungen  zu  öffnen  und  die  darüber
der  Post  zu  ertheilenden  Empfangsscheine  zu  vollziehen.

Die  an  die  Gerichtsschreiberei  adressirten  Sendungen  mit  Werthangabe,  Post.
anweisungsbeträge  und  eingeschriebenen  Sendungen  hat  der  erste  Gerichtsschreiber  in
Empfang  zu  nehmen  und  zu  öffnen.  Er  unterzeichnet  die  Empfangsscheine.

.  J.
Anlegung  der  Akten.

Aus  den  eine  und  dieselbe  Rechtoangelegenheit  betreffenden  Schriften  werden
Akten  gebildet;  es  können  auch  Schriftstücke,  welche  verschiedene,  aber  gleichartige
Angelegenheiten  der  nichtstreitigen  Gerichtsbarkeit  oder  der  Justizverwaltung  betreffen,
in  Sammelakten  —  Generalakten  —  vereinigt  werden.

Jedes  Aktenstück  erhält  ein  Aktenzeichen.  Dasselbe  wird  durch  den  Buchstaben
und  die  Nummer  des  Aktenregisters  unter  Beifügung  der  Jahreszahl  gebildet;  für
Generalakten  wird  das  Aktenzeichen  durch  die  Ziffer  und  die  Nummer  des  Registerabschnitts
  gebildet.  Das  Aktenzeichen  lautet  demgemäß  beispielsweise  C.  Nr.  1180
oder  II  Nr.  16.

Die  Akten  werden  geheftet  und  mit  einer  forklaufenden  Blattzahl  versehen;  sie
erhalten  aus  starkem  Papier  Aktendeckel  und  Aktenrücken.  Der  aussichtführende  Amtsrichter
  kann  für  gewisse  Gattungen  von  Sachen  bestimmen,  daß  die  Verwendung
sörmlicher  Aktendeckel  und  Aktenrücken  unterbleibt  und  daß  die  Akten  entweder  mit
einem  gewöhnlichen  Papierumschlage  oder  nur  mit  einem  aus  einem  halben  Bogen
Papier  bestehenden  Aktenrücken  versehen  werden.  Eine  solche  Bestimmung  kann  auch
für  die  Angelegenheiten  getroffen  werden,  für  welche  nach  dieser  Geschäftsordnung
Blattsammlungen  anzulegen  sind.

Auf  dem  Aktendeckel  oder  auf  dem  Aktenrücken  ist  das  Amtsgericht  zu  bezeichnen,
die  Angelegenheit,  auf  welche  sich  der  Akteninhalt  bezieht  (Namen  der  Parteien,
Angeschuldigten),  anzugeben  und  das  Aktenzeichen  zu  vermerken.  Wechsel,  Areeflund
  Haftsachen  sind  als  solche,  andere  Sachen,  welche  einer  besonderen  Beschleunigung