Full text : Der Gemeindebeamte.

276  XVII.  Bergbau,  Wasserrecht,  Forst-  und  Feldwesen  usw.

genossenschaften.  Diese  sind  Zwangsgenossenschaften
und  bestehen  kRraft  des  Wassergesetzes  für  jeden  einzelnen
Wasserlauf.  Die  Gemeinden,  deren  Flur  der  Wasserlauf
berührt,  können  beitreten.

Die  Unterhaltungskosten  (Instandsetzung  der  Ufermauern,
  Räumung  des  Bettes,  Hochwasserschutz  u.  dgl.)
werden  nach  dem  Verhältnisse  des  Autzens,  den  die  einzelnen
  Anlieger  an  der  Unterhaltung  haben,  auf  die
Mitglieder  verteilt.

Im  Hochwassergebiete  dürfen  Bauwerke,  Brücken,
Anpflanzungen,  Aufschüttungen  u.  dgl.  nur  mit  der  Erlaubnis
  der  Wasserpolizeibehörde  hergestellt  werden.  In
besonders  bedrohten  Gemeinden  RBann  ein  Wasserwehrdienst
  eingerichtet  werden  (vgl.  S.  128).

Zu  den  Kosten  der  erstmaligen  Instandsetzung  eines
Wasserlaufs  trägt  der  Staat  bis  zu  60  %  bei,  für  besondere
  wasserwirtschaftliche  Unternehmungen,  die  über
die  bloße  Unterhaltung  des  Wasserlaufs  hinausgehen,
also  für  Errichtung  von  Flutrinnen,  Talsperren  u.  dgl.
können  öffentliche  Wassergenossenschaften  gebildet
werden,  wenn  das  Unternehmen  einen  öffentlichen  oder
gemeinwirtschaftlichen  Rutzen  erwarten  läßt  und  die
Zahl  der  Mitglieder  mindestens  drei  beträgt.  Der  Beitritt
  von  Grundstüchseigentümern,  die  durch  das  Unternehmen
  Vorteile  erlangen,  kann  erzwungen  werden,
wenn  die  Mehrheit  der  Beteiligten  sich  für  das  Unternehmen
  erklärt  hat.  Mit  Genehmigung  der  Satzung
durch  das  Ministerium  des  Innern  wird  die  Genossenschaft
  rechtsfähig.

Für  wasserwirtschaftliche  Zweche  ist  die  Enteignung
(S.  260)  in  erweitertem  Umfange  zulässig,  auch  hat  das
Wassergesetz  eine  Anzahl  Zwangsrechte  eingeführt
(Duldung  der  Mitbenutzung  von  Ent=  und  Bewässerungsanlagen;
  Duldung  von  Bodenuntersuchungen,  Vermessungen
  u.  dgl.  für  wasserwirtschaftliche  Zweche);  bei
dringender  Gefahr  kann  die  Ortspolizeibehörde  über
jedes  Wasser  verfügen.  In  allen  diesen  Fällen  besteht
eine  Entschädigungspflicht.