276 XVII. Bergbau, Wasserrecht, Forst- und Feldwesen usw.
genossenschaften. Diese sind Zwangsgenossenschaften
und bestehen kRraft des Wassergesetzes für jeden einzelnen
Wasserlauf. Die Gemeinden, deren Flur der Wasserlauf
berührt, können beitreten.
Die Unterhaltungskosten (Instandsetzung der Ufermauern,
Räumung des Bettes, Hochwasserschutz u. dgl.)
werden nach dem Verhältnisse des Autzens, den die einzelnen
Anlieger an der Unterhaltung haben, auf die
Mitglieder verteilt.
Im Hochwassergebiete dürfen Bauwerke, Brücken,
Anpflanzungen, Aufschüttungen u. dgl. nur mit der Erlaubnis
der Wasserpolizeibehörde hergestellt werden. In
besonders bedrohten Gemeinden RBann ein Wasserwehrdienst
eingerichtet werden (vgl. S. 128).
Zu den Kosten der erstmaligen Instandsetzung eines
Wasserlaufs trägt der Staat bis zu 60 % bei, für besondere
wasserwirtschaftliche Unternehmungen, die über
die bloße Unterhaltung des Wasserlaufs hinausgehen,
also für Errichtung von Flutrinnen, Talsperren u. dgl.
können öffentliche Wassergenossenschaften gebildet
werden, wenn das Unternehmen einen öffentlichen oder
gemeinwirtschaftlichen Rutzen erwarten läßt und die
Zahl der Mitglieder mindestens drei beträgt. Der Beitritt
von Grundstüchseigentümern, die durch das Unternehmen
Vorteile erlangen, kann erzwungen werden,
wenn die Mehrheit der Beteiligten sich für das Unternehmen
erklärt hat. Mit Genehmigung der Satzung
durch das Ministerium des Innern wird die Genossenschaft
rechtsfähig.
Für wasserwirtschaftliche Zweche ist die Enteignung
(S. 260) in erweitertem Umfange zulässig, auch hat das
Wassergesetz eine Anzahl Zwangsrechte eingeführt
(Duldung der Mitbenutzung von Ent= und Bewässerungsanlagen;
Duldung von Bodenuntersuchungen, Vermessungen
u. dgl. für wasserwirtschaftliche Zweche); bei
dringender Gefahr kann die Ortspolizeibehörde über
jedes Wasser verfügen. In allen diesen Fällen besteht
eine Entschädigungspflicht.