Full text : Der Gemeindebeamte.

278  XVII.  Bergbau,  Wasserrecht,  Forst-  und  Feldwesen  usw.

verbande  ausgeschlossen.  Das  Staatsforstwesen  ist  ein—
gehend  geregelt.  Die  Staatsforsten  sind  in  Forstbezirke,
die  von  Oberforstmeistern  verwaltet  werden,  und  in
Staatsforstreviere  eingeteilt,  die  den  Revierverwaltern
(Oberförstern)  unterstehen.  Man  unterscheidet  höheren
und  niederen  Forstdienst;  zu  letzterem  gehören  die  Förster,
Hilfsförster  und  Reviergehilfen.

Die  Staatsforstbeamten  sind  ermächtigt,  die  Beauf—
sichtigung  von  Pfarr-  und  Kirchenwaldungen  zu  über—
nehmen  und  bei  der  Bewirtschaftung  von  Privatwal—
dungen  auf  Wunsch  Anleitung  zu  geben.

Die  Verwaltung  der  Gemeindewaldungen  kann  aus
Forstschutzgründen  durch  die  Gemeindeaufsichtsbehörde
beschränkt  werden.

Waldschutz.  Jeder  Waldeigentümer  ist  verpflichtet,  in
seiner  Waldung  die  zur  Abwehr  und  Vertilgung  forstschäd—
licher  Insekten  (Nonne)  dienenden  Maßregeln  zu  treffen.

Forstschutz.  Unter  Forstschutz  versteht  man  die  polizeilichen
  Maßregeln,  die  zur  Verhütung  von  Holzdiebstählen,
  Forst=  und  Jagdfreveln  usw.  getroffen  werden.
Er  wird  in  Staatswaldungen  von  den  Oberfärstern  und
ihrem  Personale  ausgeübt.

Feld=  und  forstpolizeiliche  Bergehen  gehören  vor  die
ordentlichen  Gerichte.

b)  Aach  dem  Beichsstrafgesetzhbuche  wird  mit  Geldstrafe
  oder  mit  Haft  bestraft,  wer  unbefugt  ein  fremdes
Grundstüch,  einen  öffentlichen  oder  Privatweg  oder  einen
Gangrain  durch  Abgraben  oder  Abpflügen  verringert,
oder  von  Wegen  und  Grundstücken  anderer  Erde,  Lehm,
Sand,  Basen  u.  dgl.  wegnimmt;  ferner  wer  die  polizeilichen
  Anordnungen  über  das  Schließen  der  Weinberge
oder  das  Raupen  nicht  befolgt;  endlich  wer  unbefugt
über  Gärten  oder  Weinberge  oder  vor  beendeter  Ernte
über  Wiesen  oder  bestellte  Acker  oder  über  solche  Acher,
Wiesen,  Weiden  oder  Schonungen,  die  mit  einer  Einfriedigung
  versehen  sind  oder  deren  Betreten  durch
Warnungszeichen  untersagt  ist,  geht,  fährt,  reitet  oder
Bieh  treibt.