278 XVII. Bergbau, Wasserrecht, Forst- und Feldwesen usw.
verbande ausgeschlossen. Das Staatsforstwesen ist ein—
gehend geregelt. Die Staatsforsten sind in Forstbezirke,
die von Oberforstmeistern verwaltet werden, und in
Staatsforstreviere eingeteilt, die den Revierverwaltern
(Oberförstern) unterstehen. Man unterscheidet höheren
und niederen Forstdienst; zu letzterem gehören die Förster,
Hilfsförster und Reviergehilfen.
Die Staatsforstbeamten sind ermächtigt, die Beauf—
sichtigung von Pfarr- und Kirchenwaldungen zu über—
nehmen und bei der Bewirtschaftung von Privatwal—
dungen auf Wunsch Anleitung zu geben.
Die Verwaltung der Gemeindewaldungen kann aus
Forstschutzgründen durch die Gemeindeaufsichtsbehörde
beschränkt werden.
Waldschutz. Jeder Waldeigentümer ist verpflichtet, in
seiner Waldung die zur Abwehr und Vertilgung forstschäd—
licher Insekten (Nonne) dienenden Maßregeln zu treffen.
Forstschutz. Unter Forstschutz versteht man die polizeilichen
Maßregeln, die zur Verhütung von Holzdiebstählen,
Forst= und Jagdfreveln usw. getroffen werden.
Er wird in Staatswaldungen von den Oberfärstern und
ihrem Personale ausgeübt.
Feld= und forstpolizeiliche Bergehen gehören vor die
ordentlichen Gerichte.
b) Aach dem Beichsstrafgesetzhbuche wird mit Geldstrafe
oder mit Haft bestraft, wer unbefugt ein fremdes
Grundstüch, einen öffentlichen oder Privatweg oder einen
Gangrain durch Abgraben oder Abpflügen verringert,
oder von Wegen und Grundstücken anderer Erde, Lehm,
Sand, Basen u. dgl. wegnimmt; ferner wer die polizeilichen
Anordnungen über das Schließen der Weinberge
oder das Raupen nicht befolgt; endlich wer unbefugt
über Gärten oder Weinberge oder vor beendeter Ernte
über Wiesen oder bestellte Acker oder über solche Acher,
Wiesen, Weiden oder Schonungen, die mit einer Einfriedigung
versehen sind oder deren Betreten durch
Warnungszeichen untersagt ist, geht, fährt, reitet oder
Bieh treibt.