290 XIX. Kriminal= und Sicherheitspolizei.
(Verhaftung) berechtigt, z. B. bei Ertappung auf frischer
Tat, ferner wenn es sich um ein Verbrechen, um
Heimatlose, Landstreicher, Legitimationslose oder Ausländer
handelt. Außerdem Rann die Polizei Personen
in polizeiliche Berwahrung nehmen, sobald deren eigener
Schutz, oder die öffentliche Sicherheit, Ruhe oder Sittlichkeit
es erheischt. Spätestens am Tage darauf muß aber
die Uberweisung an die zuständige Behörde (Amtsgericht,
Staatsanwaltschaft) oder Freilassung erfolgen.
Bei Gefahr im Verzuge ist die Polizei auch unter
bestimmten Voraussetzungen zur Durchsuchung von
Wohnungen und zur Beschlagnahme von Gegenständen,
die als Beweismittel dienen können oder der
Einziehung unterliegen, berechtigt.
Die von der Polizei Festgenommenen werden entweder
dem Gerichts= oder dem Polizeigefängnisse zugeführt.
In letzterem werden auch die Polizeihaftstrafen
vollstreckt.
2. Sicherheitspolizei.
Die Sicherheitspolizei hat zum Gegenstande den Schutz
des Gemeinwesens, der Person und des Eigentums; sie
soll die Rechtsverletzungen bekämpfen und ihnen tunlichst
vorbeugen, die den Staat oder den einzelnen schädigen
oder schädigen Können. Sie umfaßt die Fremden-, Paß-,
Vereins= und Preßpolizei, das Fundwesen, Bettlerwesen,
die Unfall= und Straßenpolizei, die Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ruhe und Ordnung u. a. m.; ihr steht
die Ausübung der Strafgewalt in allen diesen Beziehungen
zu. In Dresden wird die Sicherheitspolizei
durch die Königliche Polizeidirektion, in Leipzig, Chemnitz,
Zwickau und Plauen durch besondere städtische Polizeiämter
ausgeübt. Die Sicherheitspolizei ist die wesentlichste
Aufgabe der Gendarmerie. Für die Geschäfte der
Sicherheitspolizei sind — auch an anderen Orten —
gesonderte Akten und Registranden, möglichst auch gesonderte
Expeditionsräume einzurichten. Wenn die öffentliche
Sicherheit durch Aufruhr, Aufläufe, Zusammen-