2. Sicherheitspolizei. e) Vereins= u. Versammlungswesen. 295
Aufzüge auf öffentlichen Straßen oder Plätzen bedürfen
jedoch der Genehmigung der Polizeibehörde. Diese Genehmigung
ist schriftlich zu erteilen und darf nur versagt
werden, wenn aus der Abhaltung der Versammlung
oder der Veranstaltung des Aufzugs Gefahr für
die öffentliche Sicherheit zu befürchten ist. Eine Versammlung,
die in einem geschlossenen Raume veranstaltet
wird, ist nicht schon deshalb als Versammlung unter
freiem Himmel anzusehen, weil außerhalb des Versammlungsraums
befindliche Personen an der Erörterung
teilnehmen, oder weil die Versammlung in einen
mit dem Versammlungsraume zusammenhängenden umsideien
Hof oder Garten verlegt wird. Leichenbegängnisse
sowie Züge von Hochzeitsgesellschaften, wo sie hergebracht
sind, bedürfen der Anzeige oder Genehmigung
nicht.
Wer eine politische Bersammlung, d. i. eine
öffentliche Versammlung zur Erörterung politischer Angelegenheiten
veranstalten will, hat hiervon mindestens
24 Stunden vor dem Beginne der Versammlung unter
Angabe des Ortes und der Zeit bei der Polizeibehörde
Anzeige zu erstatten. Uber die Anzeige wird sofort eine
kostenfreie Bescheinigung erteilt. Einer Anzeige bedarf
es nicht für Versammlungen, die öffentlich bekanntgemacht
worden sind. Die öffentliche Bekanntmachung
muß mindestens 24 Stunden vor der Versammlung in
der Zeitung oder durch Plakat erfolgen, in deutscher
Sprache abgefaßt sein, die deutliche Bezeichnung tragen:
Offentliche politische Bersammlung, sowie Zeit und
Ort der Bersammlung, Namen, Wohnort und Wohnung
des Veranstalters enthalten. Die Zeitung muß von der
zuständigen Polizeibehörde ausdrücklich zugelassen sein.
Einer Anzeige bedarf es ferner nicht für Versammlungen
der Wahlberechtigten zum Betriebe der Wahlen zu den
öffentlichen Körperschaften vom Tage der amtlichen Bekanntmachung
des Wahltags bis zur Beendigung der
Wahlhandlung. Vicht anzeigepflichtig sind endlich Versammlungen
von gewerblichen Arbeitnehmern oder Arbeit-