XX. Ordnungs= und Sittenpolizei. 301
der Schornsteinreinigung ausschließlich zusteht (Bezirksschornsteinfeger).
Die Schornsteinfeger haben in ihrem
Bezirke regelmäßig, und zwar ohne Aufforderung durch
die Hauseigentümer die Schornsteine zu reinigen und
erhalten hierfür die festgesetzten Gebühren von den
Hauseigentümern.
Uber Feuerversicherung s. S. 97 ff.
XX. Drdnungs- und Sittenpolizei.
1. Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung.
8 360 Ziffer 11 des Strafgesetzbuchs bedroht die
BVerübung groben Unfugs und die ungebührliche Erregung
ruhestörenden Lärms mit Strafe. Das Publikum
als solches wird dadurch geschützt, und zwar in weitgehendem
Maße, denn die Begriffe „grober Unfug“
und „ruhestörender Lärm“ lassen im einzelnen Falle
eine sehr weite Auslegung zu.
Die Polizei hat ferner darauf zu achten, daß der
freie Verkehr auf Straßen und Plätzen gesichert bleibt.
Die Gemeinden haben zumeist besondere örtliche straßenpolizeiliche
Anordnungen getroffen, so über Aufstellung
von Wagen auf Straßen, Fahren und Reiten, Hunde
(Maulkorbzwang), Aschestreuen bei Glatteis, Fuhrwerks-(auch
Fahrrad= und Automobil-) Verkehr usw. Badfahrer
bedürfen einer von der Ortspolizeibehörde ausgestellten
Radfahrkarte, Führer von Automobilen oder Kraftfahrzeugen
einer Bescheinigung, daß das Fahrzeug auf öffentlichen
Wegen zugelassen ist. Die Führung von Kraftfahrzeugen
ist überdies nur solchen Personen gestattet,
die die Erlaubnis der Kgl. Kreishauptmannschaft nachweisen
(Führerschein). Strafen sind darauf gesetzt, wenn
der Führer eines Kraftfahrzeugs sich nach einem Unfalle
der Feststellung des Fahrzeugs oder seiner Person entzieht
oder eine bei dem Unfalle verletzte Person vor-