302 XX. Ordnungs= und Sittenpolizei.
sätzlich in hilfloser Lage verläßt (Bundesratsverordnung
vom 3. Februar 1910; Sächsische Ausführungsverordnung
vom 21. März 1910).
Eine Bestrafung wegen straßenpolizeilicher Ubertretung
durch Strafverfügung kann, wo derartige Bestimmungen
getroffen sind, dadurch abgewendet werden, daß man
dem Aussichtsbeamten gegen Aushändigung einer mit
dem Stempel der Polizeibehörde versehenen Quittung
auf der Stelle den Betrag von einer Mark zahlt (sog.
abgekürztes Strafverfahren).
2. Fundpolizei.
Die Vorschriften über den Fund finden sich im
Bürgerlichen Gesetzbuch. Hiernach ist der Finder einer
verlorenen über drei Mark werten Sache zur Anzeige
und ev. Ablieferung an die Polizeibehörde des Fundortes
verpflichtet, falls er den Verlierer nicht kennt.
Diese hat dann den Fund öffentlich bekanntzumachen,
wenn es sich lohnt, sie soll auch ein Fundverzeichnis
führen. Meldet sich der Berlierer bei der Polizeibehörde,
so ist ihm mit Zustimmung des Finders (ldie
im voraus erteilt werden kann) die Sache herauszugeben.
Der Finder hat Anspruch auf Finderlohn;
dieser beträgt vom Werte der Sache bis zu 300 M.
5% vom Miehrwerte und bei Tieren 1%. Mit dem
Ablaufe eines Jahres nach der Anzeige des Jundes
bei der Polizeibehörde erwirbt der Finder das Eigentum
an der Sache, wenn sich kein Berechtigter meldet. Verzichtet
der Finder der Polizeibehörde gegenüber auf das
Recht des Eigentumserwerbs, so geht sein Recht auf
die Gemeinde des Fundorts über. Wer eine Sache in
den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer
öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehre
dienenden Verkehrsanstalt findet und an sich
nimmt, hat die Sache unverzüglich an die Behörde
oder die Verkehrasanstalt oder an einen ihrer Angestellten
abzuliefern. Diese hat den Empfangsberechtigten durch