Volltext : Der Gemeindebeamte.

344  XXV.  Geschäftsführung  und  Aktenwesen.

Eingang  eine  besondere  Aummer  dergestalt,  daß  auf
eine  Registrandennummer  niemals  mehr  als  ein  Ein—
trag  kommt.  Wenn  aber  zu  einer  Sache  oft  neue  Ein—
gänge  hinzukommen,  so  müßte  bei  Benutzung  der  Zeit—
folgeregistrande  der  Sachbetreff  stets  von  neuem  und
stets  unter  neuer  Aummer  eingetragen  werden.  Hier
empfiehlt  sich  die  Kontenregistrande,  wo  jede  Sache  ein
mit  einer  Aummer  bezeichnetes  Konto  erhält,  auf  dem
alle  ferneren  Eingänge  in  der  betreffenden  Sache  etwa
unter  a,  b,  c,  d  usw.  gebucht  werden.

Sachen,  die  erfahrungsgemäß  alljährlich  in  großer
Anzahl  wiederkehren  und  stets  den  gleichen  Verlauf
nehmen  —  Schankgesuche,  Steuer-,  Schulgeld-  und
andere  Erlaßzgesuche,  Impfsachen,  Invaliden-,  Alters-  und
Unfallrentensachen,  Armenunterstützungssachen  usw.  —,
werden  zweckmäßigerweise  weder  in  die  Zeitfolge—-,
noch  die  Kontenregistrande  aufgenommen,  sondern  in
eine  dritte  Art  Registrande,  die  tabellarische  Regi—
strande  eingetragen,  deren  Vordruck  in  verschiedenen
Spalten  bereits  den  Sachverlauf  enthält,  so  daß  nur
Aamen  und  Daten  darunter  einzutragen  sind.

Der  Registrandenführer  —  die  Registrande  ist  nur
von  einem  Beamten  zu  führen  —  liest  jeden  Eingang
genau  durch,  versieht  ihn  mit  dem  Eingangsvermerke
oder  -stempel  seiner  Abteilung  und  trägt  seinen  wesent—
lichen  Inhalt,  möglichst  unter  einem  Stichworte,  so  knapp
als  möglich  in  die  „Sachbetreff"“-Spalte  der  Registrande
ein.  Dann  versieht  er  den  Eingang  mit  der  Aummer,
unter  der  er  in  die  Registrande  eingetragen  worden  ist.
Hierauf  legt  er  die  Eingänge  —  wo  bereits  Akten  vor—
handen  sind,  in  diese  eingeheftet  —  dem  beschließenden
Beamten  (Bürgermeister,  Stadtrat)  vor.  Dies  geschieht
in  der  Regel  täglich  einmal.  Dringliche  Sachen  werden
sofort  vorgelegt.  Die  auf  die  einzelnen  Eingänge  gefaßten
Beschlüsse  trägt  der  Registrandenführer  dann  in  die  Re—
gistrande  ein  und  sorgt  für  ihre  Ausführung,  d.  h.  er
erledigt  die  schriftlichen  Bescheide,  die  protokollarischen
Befragungen  usw.,  bzw.  verteilt  sie  an  das  Kanzlei-