Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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bei  einem  Theil  derselben  der  Fall  seyn  oder  ob  gar  keine  Aenderung  eintreten  wird.  Je
nach  dem  Ergebniß  dieser  Untersuchung  ist  der  auf  die  nichtzehentpflichtigen  Bannkunden,
welche  künftig  die  Kelter  nicht  mehr  benützen  werden,  fallende  Antheil  an  dem  Aufwand  auf
die  Kelter  und  an  dem  Ertrag  außer  Berechnung  zu  lassen.  Entsteht  aber  durch  die  Aufhebung
  des  Bannrechts  gar  keine  Aenderung  in  der  Benützung  der  Kelter,  so  findet  auch
kein  Abzug  statt.

K.  35.

Wenn  die  zum  Zehentbezug  benützte  Kelter  auf  die  vorstehende  Weise  (S§.  28—34)
mit  der  Ablösung  des  Zehenten  in  das  Eigenthum  der  bisherigen  Zehentpflichtigen  übergeht,
so  findet  neben  der  deshalb  nach  den  §#.  28—34  eintretenden  Abrechnung  zwischen  den  Berechtigten
  und  Pflichtigen  über  den  Aufwand  und  Ertrag  des  Kelternbetriebs  eine  Einrechnung
des  Aufwands  auf  die  Zehentkelter  und  die  Kelterngeräthschaften  in  die  Zehentbezugskosten,
wie  der  Art.  9  des  Gesetzes  zu  Ziffer  1  sie  vorgesehen  hat,  nicht  Statt.

S.  36.

Wenn  die  Kelter,  in  welche  die  ablösenden  Zehentpflichtigen  gebannt  sind,  oder  welche
der  Zehentberechtigte  zu  ihrer  Benützung  zu  unterhalten  verpflichtet  ist,  nach  Art.  12  des  Gesetzes
  in  dem  Eigenthum  des  bisherigen  Zehentberechtigten  zurückbleibt,  so  kommen  folgende
Bestimmungen  zur  Anwendung:

1)  Die  Aufhebung  des  Bannmrechts,  welches  der  Kelter  gegen  die  ablösenden  Zehentpflichtigen
  zustebt,  erfolgt  beim  Eintritt  dieses  Falls  nach  Maaßgabe  der  allgemeinen  Bestimmungen
  des  Gesetzes  vom  8.  Juni  1849.

2)  Liegt  aber  dem  Zehentberechtigten  gegen  die  Pflichtigen  die  Verbindlichkeit  ob,  die
Kelter  für  ihre  Benützung  zu  unterhalten,  ohne  daß  dagegen  die  Pflichtigen  in  die  Kelter
gebannt  sind,  so  steht  es  zur  Wahl  der  Letzteren,  dieses  Benützungsrecht  bei  der  Zehentablösung
  sich  vorzubehalten  oder  auf  dasselbe  zu  verzichten.  Zu  dem  Ende  muß  bei  der  Verhandlung
  über  die  Zehentablösung  auf  ihr  deßhalb  vor  der  endgültigen  Festsetzung  des  Ablösungskapitals
  vorgebrachtes  Verlangen  untersucht  und  festgesetzt  werden,  wie  die  aus  ihrer
Benützung  der  Kelter  für  den  Kelternbesitzern  entstandene  Einnahme  zu  dem  dieser  Benützung
entsprechenden  Aufwand  desselben  sich  verhalte.  Die  Einnahme  und  der  ihr  entsprechende  Aufwand
  wird  hiebei  nach  den  Bestimmungen  der  Art.  10  und  11  des  Gesetzes  und  der  §#.  28
bis  34  dieser  Instruktion  bemessen,  jedoch  zu  dem  jährlichen  Aufwand  des  Kelternbesitzers
auch  das  vierprocentige  Interesse  aus  dem  Kaufswerth,  welches  dem  Kelterngebäude  unab-