Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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gleich  mit  der  Nachweisung  der  rollenden  und  auf  den  Stationen  befindlichen  Vorräte
nach  Maßgabe  des  84.

Vorräte  im  Gewahrsam  einer  Kleinbahn  werden  von  den  Gemeinden  nach  Maß—
gabe  des  87  festgestellt;  eine  Erhebung  der  rollenden  Vorräte  findet  bei  Kleinbahnen
nicht  statt.

Die  Erhebung  der  auf  den  Binnenwasserstraßen  schwimmenden  Vorräte  ein—
schließlich  der  in  den  Häfen  in  Schiffen  liegenden,  erfolgt  bei  der  Ausladung  oder
beim  Ausgang  über  die  Zollgrenze  nach  85.  Die  Vorräte,  die  sich  in  den  unter  Zoll—
aufsicht  stehenden  Niederlagen  (öffentlichen  Niederlagen,  Privatlagern  mit  oder  ohne
amtlichen  Mitverschluß,  einschließlich  der  Getreidetransitlager)  in  der  Nacht  vom
30.  Juni  zum  1.  Juli  befinden,  werden  von  den  Zollbehörden  nachgewiesen;  die
Nachweisungen  sind  dem  Kaiserlichen  Statistischen  Amt  in  Berlin  unmittelbar  einzu—
reichen.

84.  Sendungen  von  den  in  §  3  aufgeführten  Getreidearten  und  Erzeugnissen
der  Getreidemüllerei,  die  sich  am  1.  Juli  vormittags  6  Uhr  auf  den  Stationen  der
nicht  als  Kleinbahnen  zu  erachtenden  Eisenbahnen  befinden,  sind  von  den  Güterabfertigungsstellen
  festzustellen;  das  Ergebnis  ist  nach  Menge  und  Gattung  der  Ware
in  eine  Nachweisung  aufzunehmen.  Die  zur  angegebenen  Zeit  in  den  Zügen  laufenden
Sendungen  sind  auf  den  Stationen  nachzuweisen,  wo  die  Züge  nach  6  Uhr  vormittags
zuerst  einen  genügend  langen  Aufenthalt  haben.  Sendungen  von  weniger  als  500  kg
bleiben  außer  Betracht.  Die  näheren  Anordnungen  über  die  Durchführung  dieser
Anschreibungen  und  deren  weitere  Verarbeitung  werden  im  Einvernehmen  mit  dem
Kaiserlichen  Statistischen  Amte  von  den  Eisenbahnverwaltungsbehörden  erlassen.

8  5.  In  den  an  den  Wasserstraßen  im  Königreich  Sachsen  gelegenen  Häfen  und
Hafenplätzen,  die  im  Sinne  des  die  Binnenschiffahrtsstatistik  betreffenden  Bundesratsbeschlusses
  vom  25.  Juni  1908  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  Nr.  32,  Beilage)
  als  wichtigere  gelten,  und  an  den  Grenzausgangsstellen  sind  in  der  Zeit  vom
I.  bis  21.  Juli  die  im  Binnenschiffahrtsverkehr  zur  Löschung  gelangenden  beziehentlich
die  nach  dem  Ausland  ausgehenden  Sendungen  von  den  in  §  3  aufgeführten  Getreidearten
  und  Erzeugnissen  der  Getreidemüllerei  nach  Maßgabe  des  genannten  Bundesratsbeschlusses
  und  der  hierzu  für  das  Königreich  Sachsen  erlassenen  Verordnung
vom  5.  April  1909  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  297)  anzumelden.

8  6.  Als  Getreidevorrat  ist  nicht  nur  ausgedroschenes  Getreide  anzusehen,  sondern
es  sind  auch  diesenigen  Getreidemengen  nachzuweisen,  die  etwa  noch  unausgedroschen
in  Scheunen,  Mieten  usw.  lagern,  und  zwar  nach  dem  zu  schätzenden  Körnerertrage.