Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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und  auch  selbst  von  dieser  Norm  sollen  die
Laͤmmlein  und  Kizlein  ausgeschlossen,  und  von
diesen  in  Zukunft  kein  Aufschlag  mehr  zu  ent
richten  seyn.

4)  Alle  Kompositionen  und  Aversen  sollen
gänzlich  aufhören,  und  zu  keiner  Zeit  und  unter
keinem  Vorwande  mehr  statt  finden;  eben  so
zessiren  alle  Eremptionen  von  was  immer  für
einer  Art,  und  selbst  die  Kasernen:  Mezger
sollen,  wie  schon  vorhin  verordnet  war,  den
rreffenden  Aufschlag  von  dem  geschlachteten
Biehe  entrichten.

Nur  wied  dieser  von  demjenigen  Fleische,
welches  die  gemeine  Mannschaft  in  der  Kaserne
verzehrt,  abgerechnet,  und  dadurch  vergütet;
auch  sollen  durchaus  keine  Nachlässe  statt
haben.

5)  Dieser  Fleisch:  Aufschlag  soll,  wie  schon
bisher  geschehen  ist,  mit  obigem  Betrage  in
den  Fleisch-Saz  selbst  eingerechnet  werden.

6)  Den  Städten  und  Märkten  oder  Flecken
Unsers  Königreiches  bewilligen  Wir  die  Hälfte
von  dem  über  Abzug  der  Prozente  und  Regie-Kosten
  verdleibenden  Ertrage  zur  Bestreitung
der  Gokal-Bedürfnisse  sowohl,  als  zur  Abnagung
  der  Schulden;  der  treffende  Betrag
ist  von  dem  Unter:  Aufschläger,  mit  dem
Schlusse  eines  jeden  Monats,  an  die  administrative
  Stelle  der  Stadt  oder  des  Marktes
gegen  Quittung  hinüber  zu  geben,  und  diese
Quirtung  sogleich  an  das  Ober-Aufschlags=Amt
  einzusenden.

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7)  Ueber  die  Art  der  Perzeption  des  Fleisch-Aufschlages
  wird  Folgendes  verordnet:

In  Städten,  Märkten  oder  Flecken,  in
welchen  ordentliche,  der  Polizei-Aufsicht  unterworfene
  Schlachthäuser  vorhanden  sind,
soll  alles  Vieh,  welches  in  denselben  von
berechrigten  Mezgern  geschlachtet  wird,  sowohl
  von  den  verpflichteten  Bankknechten,
als  den  von  der  Polizei  hiezu  bestellten  Aufsehern
  genau  aufgezeichnet,  und  am  Ende
jeder  Woche  von  beiden  dem  Unter-Aufschläger
  das  Verzeichniß  zugestellt  werden,
welcher  die  Anzahl  der  Stücke,  dann  die
Namen  der  Mezger  nach  dem  ihm  vorgezeichneten
  Formulars  in  sein  Manual  eine
zutragen,  und  zugleich  von  den  Aufschlagspflichtigen
  den  betreffenden  Aufschlag  ebenfalls
  wochentlich  zu  erholen  hat.  Sollten
Private  oder  Auswärtige  in  den  nämlichen
Schlachthäusern  einiges  Vieh  schlachten,  so
sind  diese  zwar  auch  in  ein  besonderes  Verzeichniß
  von  den  Bankknechten  und  dem
Polizei-Aufseher  zu  bringen;  allein  der  Aufschlag
  ist  hievon  noch  vor  dem  Schlachten
des  Viehes  an  den  Bankknecht  zu  entrichten,
welcher  ihn  dem  Unter-Aufschläger  einzuliefern
  hat;

an  Orten,  in  welchen  noch  zur  Zeit  keine
dergleichen  Schlachthäuser  vorhanden  sind,
so  wie  auch  von  allem  jenem  Viehe,  welches
ausser  den  bestehenden  Schlachthäáusern  zu
schlachten  erlaubt  ist,  es  mag  dieses  von
Mezgern,  Bräuern,  Wirthen,  Köchen  oder