Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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nach  können,  unter  möglichst  günstigen  Bedingungen  als  Staats-Anlehen  aufzunehen
  sind.
Zu  Bestreitung  des  zu  Ausführung  des  Artikel  2  erforderlichen  Aufwands  ist  von

vorstehend  verwilligten  20  Millionen  Gulden  eine  Summe  von  nicht  über  2  Milnen
  bestimmt.

Gegenwärtiges  Gesetz  ist  durch  Unsere  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenden



 

biten  und  der  Finanzen,  bezüglich  der  Aufnahme  der  in  Artikel  4  vorgesehenen  Anlehen
urch  die  ständische  Schuldenverwaltungsbehörde  unter  verfassungsmäßiger  Mitwirkung

nseres  Finanzministeriums  zu  vollziehen.
Gegeben  Stuttgart,  den  19.  Juni  1874.

Karl.
Der  Minister  der  auswärtigen
Angelegenheiten:
Mittnacht.  Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Finanzminister:  der  Kabinets-Chef:
Renner.  Gärttner.

Gesez,  betreffend  die  Pensions-Verhältnisse  der  israelitischen  Volksschullehrer  und  Vorsänger.
Vom  23.  Juni  1874.

Karl  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Rathes  und  unter  Zustimmung  Unserer  gekreuen
  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir  wie  folgt:
Art.  1.
Sovweit  nicht  in  den  nachfolgenden  Artikeln  besondere  Bestimmungen  getroffen  sind,

bat  es  hinsichtlich  der  Pensions-Verhältnisse  der  israelitischen  Volksschullehrer  bei  den  bestehenden
  gesetzlichen  Vorschriften  sein  Verbleiben  und  wird  in  ebensoweit  die  Regelung