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nach können, unter möglichst günstigen Bedingungen als Staats-Anlehen aufzunehen
sind.
Zu Bestreitung des zu Ausführung des Artikel 2 erforderlichen Aufwands ist von
vorstehend verwilligten 20 Millionen Gulden eine Summe von nicht über 2 Milnen
bestimmt.
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unsere Ministerien der auswärtigen Angelegenden
biten und der Finanzen, bezüglich der Aufnahme der in Artikel 4 vorgesehenen Anlehen
urch die ständische Schuldenverwaltungsbehörde unter verfassungsmäßiger Mitwirkung
nseres Finanzministeriums zu vollziehen.
Gegeben Stuttgart, den 19. Juni 1874.
Karl.
Der Minister der auswärtigen
Angelegenheiten:
Mittnacht. Auf Befehl des Königs:
Der Finanzminister: der Kabinets-Chef:
Renner. Gärttner.
Gesez, betreffend die Pensions-Verhältnisse der israelitischen Volksschullehrer und Vorsänger.
Vom 23. Juni 1874.
Karl von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Geheimen Rathes und unter Zustimmung Unserer gekreuen
Stände verordnen und verfügen Wir wie folgt:
Art. 1.
Sovweit nicht in den nachfolgenden Artikeln besondere Bestimmungen getroffen sind,
bat es hinsichtlich der Pensions-Verhältnisse der israelitischen Volksschullehrer bei den bestehenden
gesetzlichen Vorschriften sein Verbleiben und wird in ebensoweit die Regelung